Abmahnung wegen jugendindiziertem Buch
Jetzt werden dies Anwälte berühmt:
Herr Renner
http://www.google.de/search?hl=de&q=Ren ... nung&meta=
Platz 3
Frau Erhardt
http://www.google.de/search?hl=de&q=Chr ... nung&meta=
Platz 1 u. 2
Das ist ein Waldbrand, den die "3 Heiligen" sich nicht vorgestellt haben. Die FDP wird sich bedanken.
Herr Renner
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Platz 3
Frau Erhardt
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Platz 1 u. 2
Das ist ein Waldbrand, den die "3 Heiligen" sich nicht vorgestellt haben. Die FDP wird sich bedanken.
Ist sie das nicht? Erst nach Unterschreiben der Unterlassungserklärung werden die Anwaltsgebühren plus Vertragsstrafe fällig. Bzw. es greift dann die Einweilige Verfügung. Oder habe ich das falsch verstanden?Kohagie hat geschrieben:
Ziel muß sein, daß die erste Abmahnung kostenfrei zu erfolgen hat!
Gruß kandy
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- Kohagie
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selber gelöscht
Zuletzt geändert von Kohagie am Sa 22. Dez 2007, 15:50, insgesamt 1-mal geändert.
kohagie
http://www.h-giessler.de
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Betätigt doch mal den Link zu RA A.R. aus B., der auf der Seite des bl-Anwalts ganz unten aufgeführt wird! (Ich tu mich immer so schwer mit der Verlinkerei )
Ist auch ganz interessant, würde ich sagen!
Ist auch ganz interessant, würde ich sagen!
Viele Grüße, Antje
Freundlichkeit ist eine Sprache, die Taube hören und Blinde lesen können - Mark Twain
http://www.booklooker.de/friebis
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http://medieninkasso.de/
"Der entstandene Imageschaden durch diese Abmahnwelle für die w+h GmbH ist beträchtlich."
Das dürfte stimmen. Mir hat es auch gerade die Pantoffel ausgezogen.
"Der entstandene Imageschaden durch diese Abmahnwelle für die w+h GmbH ist beträchtlich."
Das dürfte stimmen. Mir hat es auch gerade die Pantoffel ausgezogen.
- Kohagie
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Hallo,kandy hat geschrieben:http://medieninkasso.de/
"Der entstandene Imageschaden durch diese Abmahnwelle für die w+h GmbH ist beträchtlich."
Das dürfte stimmen. Mir hat es auch gerade die Pantoffel ausgezogen.
wer oder was ist die w+h GmbH?
LG
kohagie
http://www.h-giessler.de
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- Kohagie
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Hallo,kandy hat geschrieben:Ist sie das nicht? Erst nach Unterschreiben der Unterlassungserklärung werden die Anwaltsgebühren plus Vertragsstrafe fällig. Bzw. es greift dann die Einweilige Verfügung. Oder habe ich das falsch verstanden?Kohagie hat geschrieben:
Ziel muß sein, daß die erste Abmahnung kostenfrei zu erfolgen hat!
Gruß kandy
die Antwort findest du auf der Seite der Anwälte Wilde & Beuger.
LG
kohagie
http://www.h-giessler.de
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Also inzwischen habe ich von einem Abgemahnten eine Kopie der Schreiben erhalten, die hier rausgeschickt wurden.
Ich meine nach wie vor, dass vor allem im Hinblick auf die massenweise Abmahnung von eigentlich geringfügigen Wettbewerbsverstößen § 8 Abs. 4 UWG einschlägig ist und das Berufen auf die Unterlassungsansprüche hier schlichtweg rechtsmissbräuchlich ist. Ich will hier jetzt nicht die Rechtssprechung zu diesem Thema auseinanderbröseln, das ist dann die Aufgabe der von euch jeweils beauftragten Kollegen.
Ein paar Dinge sind mir aber darüber hinaus noch auf Anhieb aufgefallen.
Zunächst einmal wir die Anschrift der Mandantschaft verschwiegen. Auf der Kopie der Vollmacht, die ich hier vorliegen habe, ist zwar ein Stempel der Buchhandlung, der ist allerdings leider kaum lesbar. Es sieht aber so aus, als ob der Stempel ebenfalls keine Anschrift aufweist. Deshalb in diesem Zusammenhang mal die Frage an die Abgemahnten: Wie sieht der Stempel bei euch aus? Hat irgendjemand ein Schreiben bekommen, in dem die Adresse der Buchhandlung genannt wird? Laut Abmahnungsschreiben soll es sich um eine Versandbuchhandlung handeln. Auch die braucht allerdings eine Adresse. Es ist zwar rechtlich nicht unbedingt erforderlich, dass ein Anwalt bei einem Schreiben an den Gegner die volle Anschrift des Mandanten nennt, aber wenn die Adresse gar nicht auftaucht, ist das durchaus ein Indiz dafür, dass es sich nicht um einen ?richtigen? Wettbewerber handelt.
Darauf, dass es sich hier um eine inszenierte Massenabmahnung handelt, weist im Übrigen auch hin, dass RAin Ehrhardt zumindest das mir vorliegende Schreiben vordatiert hat. Sie wollte wohl alle Briefe zeitgleich zustellen lassen. Das Schreiben, das ich hier habe, ist auf den 12.12.07 datiert, es ist ausweislich des Eingangsstempels allerdings schon am 11.12.07 bei dem Gerichtsvollzieher, der für die Zustellung zuständig ist, eingegangen. Ist das bei anderen auch so? Das allein ist natürlich auch wieder nichts, worauf man sich stützen kann, um die Abmahnung als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Aber wie heißt es so schön im UWG die Abmahnung ist unzulässig, wenn sie ?unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich? ist.
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Irgendjemand hatte sich oben gewundert, dass keine Kostenrechnung enthalten ist. Dazu kann ich nur sagen, bei jedem, der die Unterlassungserklärung unterschreibt, wird die Rechnung der Frau Ehrhardt als nächstes eintrudeln, sie hat es schon vorbereitet. Sie verweist darauf, dass ihre Mandantschaft auch Anspruch auf Schadensersatz habe (§ 9 UWG). Wenn jemand die entsprechende Erklärung abgibt, wird das nächste sein, dass er ein Schreiben bekommt, in den steht, dass er mit dieser Unterzeichnung anerkannt oder zugestanden habe, dass die Unterlassungsforderung ihrer Mandantin berechtig war und deshalb wird sie ihre Anwaltskosten als Schadensersatz nachfordern.
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Und noch als Nachtrag zu meinem Eintrag von gestern:
Die beiden Bereiche haben nichts miteinander zu tun. Es kann natürlich sein, dass du ein Verfahren an den Hals bekommst, weil du "jugendgefährdende" Bücher angeboten hast - nach meinen anwaltlichen Erfahrungen werden aber in solchen kleinen Fällen die Verfahren in der Regel sehr schnell eingestellt (wenn du allerdings riesige Sammlungen derartiger Bücher verkaufen wolltest, könnte das schon wieder anders aussehen). Im übrigen muss die StA ja ohnehin jeden Einzelfall bewerten und wenn es dann um ein Buch geht, das in Kürze aus dem Index herausfällt (was wohl bei vielen der Bücher hier der Fall ist), dann wird sie umso eher geneigt sein, die Sache nicht weiter zu verfolgen.
Strafbar macht sich allerdings jeder, der hier im Versandhandel indizierte Werke anbietet.
Auf eine Abmahnung wirkt sich ein solches Ermittlungsverfahren aber nicht aus. Der Hintergrund, weshalb derartige Sachen überhaupt durch einen Wettbewerber abgemahnt werden können, ist einfach der, dass niemand einen Vorteil haben soll, weil er etwas verkauft, was die anderen (korrekterweise) nicht verkaufen. Wenn die Abmahnung (aus wettbewerbsrechtlicher Sicht) also unberechtigt ist, kann trotzdem ein entsprechendes Strafverfahren eingeleitet werden und umgekehrt.
(Übrigens, Terracotta, du hast natürlich recht, das JgefSchG ist selbstverständlich in das JugSchG aufgenommen bzw. eingearbeitet worden, ich habe also in diesem Zusammenhang den alten Gesetzestext zitiert (war alles etwas hektisch gestern Abend). Inhaltlich hat sich in Bezug auf die hier relevanten Regelungen aber nichts geändert.)
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Hinsichtlich des lieben Guido Renner ist mir allerdings auch noch eingefallen, dass man mal die für ihn zuständige Rechtsanwaltskammer Köln informieren könnte, dass er mit der Buchhandlung, deren Geschäftsführer er ist so viel zu tun hat (im Hinblick auf die zahlreichen Abmahnungen und deren Folgen, um die er sich hier kümmern muss), dass man doch erheblich Zweifel daran haben kann, ob er noch genug Zeit für seine anwaltliche Tätigkeit hat. Wenn beides nämlich miteinander unvereinbar ist, müsste er seine Anwaltszulassung zurückgeben. Eine Unvereinbarkeit liegt nach der ständigen Rechtsprechung vor, wenn die tatsächliche Möglichkeit nicht gegeben ist, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch irgendwie nennenswertem Umfang auszuüben.
(Das ist jetzt ja eigentlich ein etwas böser Gedanke, aber im Grunde fände ich es richtig, wenn solche Leute ihre Zulassung verlieren würden, wer sich so verhält bringt immerhin meinen gesamten Berufsstand in Verruf)
So, das war?s erstmal wieder von mir. Jetzt muss ich wieder arbeiten, ich habe gleich einen Ortstermin, der ganz sicher bis spät abends dauern wird. Aber ich werde am Wochenende auf jeden Fall nachlesen, was ihr hier so alles berichtet.
Ich meine nach wie vor, dass vor allem im Hinblick auf die massenweise Abmahnung von eigentlich geringfügigen Wettbewerbsverstößen § 8 Abs. 4 UWG einschlägig ist und das Berufen auf die Unterlassungsansprüche hier schlichtweg rechtsmissbräuchlich ist. Ich will hier jetzt nicht die Rechtssprechung zu diesem Thema auseinanderbröseln, das ist dann die Aufgabe der von euch jeweils beauftragten Kollegen.
Ein paar Dinge sind mir aber darüber hinaus noch auf Anhieb aufgefallen.
Zunächst einmal wir die Anschrift der Mandantschaft verschwiegen. Auf der Kopie der Vollmacht, die ich hier vorliegen habe, ist zwar ein Stempel der Buchhandlung, der ist allerdings leider kaum lesbar. Es sieht aber so aus, als ob der Stempel ebenfalls keine Anschrift aufweist. Deshalb in diesem Zusammenhang mal die Frage an die Abgemahnten: Wie sieht der Stempel bei euch aus? Hat irgendjemand ein Schreiben bekommen, in dem die Adresse der Buchhandlung genannt wird? Laut Abmahnungsschreiben soll es sich um eine Versandbuchhandlung handeln. Auch die braucht allerdings eine Adresse. Es ist zwar rechtlich nicht unbedingt erforderlich, dass ein Anwalt bei einem Schreiben an den Gegner die volle Anschrift des Mandanten nennt, aber wenn die Adresse gar nicht auftaucht, ist das durchaus ein Indiz dafür, dass es sich nicht um einen ?richtigen? Wettbewerber handelt.
Darauf, dass es sich hier um eine inszenierte Massenabmahnung handelt, weist im Übrigen auch hin, dass RAin Ehrhardt zumindest das mir vorliegende Schreiben vordatiert hat. Sie wollte wohl alle Briefe zeitgleich zustellen lassen. Das Schreiben, das ich hier habe, ist auf den 12.12.07 datiert, es ist ausweislich des Eingangsstempels allerdings schon am 11.12.07 bei dem Gerichtsvollzieher, der für die Zustellung zuständig ist, eingegangen. Ist das bei anderen auch so? Das allein ist natürlich auch wieder nichts, worauf man sich stützen kann, um die Abmahnung als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Aber wie heißt es so schön im UWG die Abmahnung ist unzulässig, wenn sie ?unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich? ist.
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Irgendjemand hatte sich oben gewundert, dass keine Kostenrechnung enthalten ist. Dazu kann ich nur sagen, bei jedem, der die Unterlassungserklärung unterschreibt, wird die Rechnung der Frau Ehrhardt als nächstes eintrudeln, sie hat es schon vorbereitet. Sie verweist darauf, dass ihre Mandantschaft auch Anspruch auf Schadensersatz habe (§ 9 UWG). Wenn jemand die entsprechende Erklärung abgibt, wird das nächste sein, dass er ein Schreiben bekommt, in den steht, dass er mit dieser Unterzeichnung anerkannt oder zugestanden habe, dass die Unterlassungsforderung ihrer Mandantin berechtig war und deshalb wird sie ihre Anwaltskosten als Schadensersatz nachfordern.
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Und noch als Nachtrag zu meinem Eintrag von gestern:
volx-wolf hat geschrieben:...unabhängig wie es mit den wettbewerbsrechtlichen Details aussieht, die mich als Privatanbieter doch kaum betreffen dürften, bleibt doch die Ordnungswidrigkeit, oder?oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Folgen haben
Wie sieht es in diesem Fall mit der Abmahnung aus?
Die beiden Bereiche haben nichts miteinander zu tun. Es kann natürlich sein, dass du ein Verfahren an den Hals bekommst, weil du "jugendgefährdende" Bücher angeboten hast - nach meinen anwaltlichen Erfahrungen werden aber in solchen kleinen Fällen die Verfahren in der Regel sehr schnell eingestellt (wenn du allerdings riesige Sammlungen derartiger Bücher verkaufen wolltest, könnte das schon wieder anders aussehen). Im übrigen muss die StA ja ohnehin jeden Einzelfall bewerten und wenn es dann um ein Buch geht, das in Kürze aus dem Index herausfällt (was wohl bei vielen der Bücher hier der Fall ist), dann wird sie umso eher geneigt sein, die Sache nicht weiter zu verfolgen.
Strafbar macht sich allerdings jeder, der hier im Versandhandel indizierte Werke anbietet.
Auf eine Abmahnung wirkt sich ein solches Ermittlungsverfahren aber nicht aus. Der Hintergrund, weshalb derartige Sachen überhaupt durch einen Wettbewerber abgemahnt werden können, ist einfach der, dass niemand einen Vorteil haben soll, weil er etwas verkauft, was die anderen (korrekterweise) nicht verkaufen. Wenn die Abmahnung (aus wettbewerbsrechtlicher Sicht) also unberechtigt ist, kann trotzdem ein entsprechendes Strafverfahren eingeleitet werden und umgekehrt.
(Übrigens, Terracotta, du hast natürlich recht, das JgefSchG ist selbstverständlich in das JugSchG aufgenommen bzw. eingearbeitet worden, ich habe also in diesem Zusammenhang den alten Gesetzestext zitiert (war alles etwas hektisch gestern Abend). Inhaltlich hat sich in Bezug auf die hier relevanten Regelungen aber nichts geändert.)
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Hinsichtlich des lieben Guido Renner ist mir allerdings auch noch eingefallen, dass man mal die für ihn zuständige Rechtsanwaltskammer Köln informieren könnte, dass er mit der Buchhandlung, deren Geschäftsführer er ist so viel zu tun hat (im Hinblick auf die zahlreichen Abmahnungen und deren Folgen, um die er sich hier kümmern muss), dass man doch erheblich Zweifel daran haben kann, ob er noch genug Zeit für seine anwaltliche Tätigkeit hat. Wenn beides nämlich miteinander unvereinbar ist, müsste er seine Anwaltszulassung zurückgeben. Eine Unvereinbarkeit liegt nach der ständigen Rechtsprechung vor, wenn die tatsächliche Möglichkeit nicht gegeben ist, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch irgendwie nennenswertem Umfang auszuüben.
(Das ist jetzt ja eigentlich ein etwas böser Gedanke, aber im Grunde fände ich es richtig, wenn solche Leute ihre Zulassung verlieren würden, wer sich so verhält bringt immerhin meinen gesamten Berufsstand in Verruf)
So, das war?s erstmal wieder von mir. Jetzt muss ich wieder arbeiten, ich habe gleich einen Ortstermin, der ganz sicher bis spät abends dauern wird. Aber ich werde am Wochenende auf jeden Fall nachlesen, was ihr hier so alles berichtet.
- terracotta
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Soweit ich weiß, erhält der Käufer beim Verkauf von bl ja nur eine unvollständige Adresse des Verkäufers à la Max Mustermann, 12345 Musterstadt. Ich vermute, die haben dann in einem Online-Telefonbuch nachgeschaut.Rübe hat geschrieben:Ich muß mal ganz dumm fragen:wo haben die unsere Adresse her? Abmahnung habe ich schon vor Versand des Buches erhalten.
Gruß, terracotta
- terracotta
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- Registriert: Di 9. Mai 2006, 10:51
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So wie ich den Text verstehe, haben die Axel Rosenberger die Domain im Rahmen einer Zusammenarbeit zur Verfügung gestellt, sich dann aber später nicht mehr darum gekümmert. Dass Herr Rosenberger auch krumme Sachen macht, wussten sie bis jetzt nicht.Kohagie hat geschrieben:wer oder was ist die w+h GmbH?
Gruß, terracotta