Abmahnungen - weiteres Vorgehen
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Eigentlich schade, daß man per email nicht einen Stiefel schicken kann, der mal so mit Schwung .... (bitte hier die persönlichen Vorlieben einsetzen!)
Danke an das BL-Team für das starke Engagement!
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Wer in sich geht, darf nicht erschrecken, wenn er dort niemanden trifft.
Hier geht's zum Hasenpflug seine ollen Bücher
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- terracotta
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Was wäre denn in dem Fall, wenn Guido Renner in einem Hinterzimmer seiner Kanzlei 500 Bücher lagern hat und die über eine Online-Plattform als Fachbuchhandlung Renner zum Verkauf anbietet?jessikaxxl hat geschrieben:...der_Bonner ist vor Ort gewesen. Dort ist ganz sicher kein Buchhandel.
Gruß, terracotta
So wird's sein, deswegen kauft er hier so fleißig bei BL (Sorry, den konnte ich mir nicht verkneifen.)terracotta hat geschrieben:Was wäre denn in dem Fall, wenn Guido Renner in einem Hinterzimmer seiner Kanzlei 500 Bücher lagern hat und die über eine Online-Plattform als Fachbuchhandlung Renner zum Verkauf anbietet?jessikaxxl hat geschrieben:...der_Bonner ist vor Ort gewesen. Dort ist ganz sicher kein Buchhandel.
Zum einen ist nicht erkennbar, daß er tatsächlich Umsatz mit seiner Buchhandlung macht (IHK-Eintrag), zum anderen müßte er als Gutenberg Buchhandlung oder Renner oder in anderer Kombination im Web zu finden sein, aus der erkennbar wäre, daß er tatsächlich mit Büchern handelt und nicht nur zum Schein.
Dann müßte man ihn aber auch rausgoogeln können. Gibt mal unsere SF-Fundgrube rein und du wirst erschlagen von Treffern. Beim Renner ist da aber nix bzgl. Online-Shop. , Momentan natürlich massig wegen der Abmahnung.terracotta hat geschrieben:Was wäre denn in dem Fall, wenn Guido Renner in einem Hinterzimmer seiner Kanzlei 500 Bücher lagern hat und die über eine Online-Plattform als Fachbuchhandlung Renner zum Verkauf anbietet?jessikaxxl hat geschrieben:...der_Bonner ist vor Ort gewesen. Dort ist ganz sicher kein Buchhandel.
Auch eine Art bekannt zu werden.
- terracotta
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Das könnte daran liegen, dass er erst kurz im Geschäft ist.Yumo hat geschrieben:[...] Zum einen ist nicht erkennbar, daß er tatsächlich Umsatz mit seiner Buchhandlung macht (IHK-Eintrag),terracotta hat geschrieben:Was wäre denn in dem Fall, wenn Guido Renner in einem Hinterzimmer seiner Kanzlei 500 Bücher lagern hat und die über eine Online-Plattform als Fachbuchhandlung Renner zum Verkauf anbietet?jessikaxxl hat geschrieben:...der_Bonner ist vor Ort gewesen. Dort ist ganz sicher kein Buchhandel.
Ich habe mich unklar ausgedrückt: Er könnte ja bei einer Online-Plattform z. B. unter dem Verkäufernamen cheapbooksfrombonn Bücher anbieten, aber da als Fachbuchhandlung Renner o. ä. registriert sein. Wäre er auch dann zu ergooglen?zum anderen müßte er als Gutenberg Buchhandlung oder Renner oder in anderer Kombination im Web zu finden sein, aus der erkennbar wäre, daß er tatsächlich mit Büchern handelt und nicht nur zum Schein.
Gruß, terracotta
Ich habe mich unklar ausgedrückt: Er könnte ja bei einer Online-Plattform z. B. unter dem Verkäufernamen cheapbooksfrombonn Bücher anbieten, aber da als Fachbuchhandlung Renner o. ä. registriert sein. Wäre er auch dann zu ergooglen?
JA, weil er als Gewerbetreibender ein Impressum haben MUSS, oder sonst irgendwie eindeutig identifizierbar sein muss.
Als gewerblicher Anbieter müßte er seinen Namen und Adresse angeben und somit auch zu finden sein, wenn er unter irgendeinem beliebigen Nick auf einer Plattform verkauft. (Habe ich eben bei BL-Händlern probiert, da erschienen die Daten).terracotta hat geschrieben:Er könnte ja bei einer Online-Plattform z. B. unter dem Verkäufernamen cheapbooksfrombonn Bücher anbieten, aber da als Fachbuchhandlung Renner o. ä. registriert sein. Wäre er auch dann zu ergooglen?
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...selbst dann, wenn man bei google nur "Lotharstr. 155" oder "Lotharstraße 155" eingibt, ohne Ort und ohns Namen, bekommt man nur 4 bzw. 10 Treffer.
Bliebe noch die Alternative, daß das Impressum eines Internetauftritts als Grafik eingegeben ist oder der Handel unter einer andern Anschrift geführt wird, bliebe der Abmahner auf den Verfahrenskosten sitzen, wenn er auf die Aufforderung, die Aktivlegitimation nachzuweisen, nicht reagiert.
Dann würde man in einem Verfahren den Unterlassungsanspruch sofort anerkennen und beantragen, der Gegenseite die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Bliebe noch die Alternative, daß das Impressum eines Internetauftritts als Grafik eingegeben ist oder der Handel unter einer andern Anschrift geführt wird, bliebe der Abmahner auf den Verfahrenskosten sitzen, wenn er auf die Aufforderung, die Aktivlegitimation nachzuweisen, nicht reagiert.
Dann würde man in einem Verfahren den Unterlassungsanspruch sofort anerkennen und beantragen, der Gegenseite die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Falls das Impressum in Form einer Graphik angegeben wäre, ließe es sich z.B. über die Google-Bildersuche finden. Aber da ist nichts. Das Inkassounternehmen des "Kollegen" Rosenberger gibt's noch als Graphik.jessikaxxl hat geschrieben:Bliebe noch die Alternative, daß das Impressum eines Internetauftritts als Grafik eingegeben ist oder der Handel unter einer andern Anschrift geführt wird, bliebe der Abmahner auf den Verfahrenskosten sitzen, wenn er auf die Aufforderung, die Aktivlegitimation nachzuweisen, nicht reagiert.
Zuletzt geändert von Yumo am So 16. Dez 2007, 23:23, insgesamt 1-mal geändert.
Jessika hat recht, war ein Denkfehler meinerseits. (A.R. war im Impressum in Schriftform angegeben, daher gibt's bildmäßig was von der Inkassosite zu finden.)el hat geschrieben:dazu müsste man doch aber wissen unter welchem namen das bild gespeichert ist???
Zuletzt geändert von Yumo am So 16. Dez 2007, 23:31, insgesamt 1-mal geändert.