Abmahnung wegen jugendindiziertem Buch
Da ich nur Kaffee, Wasser, Bier und Wein saufe und der Tee-Kommentar ursprünglich nicht von mir stammt, zeugt das nochmals von Deiner Intelligenz, die sich auch in Deinen "Vorschlägen", wie in dieser Sache vorzugehen ist zeigt.Mr.Manoon hat geschrieben:Lasst doch die Herren und Damen Zufall einfach links liegen, egal ob sie trollen, undercover unterwegs sind oder einfach nur wichtig nichts zu sagen, aber viel zu reden haben. Lenkt euch nur ab und verleitet leicht zu Äusserungen, die man sonst nicht getroffen hätte.
Glaube das braucht hier gerade niemand. Wer solche Menschleins dann auch noch füttert - selbst schuld
In deiner großen Teekanne scheinen sich seltsame Gewächse zu tummeln
Was kümmerst Du Dich um mich ? Ich dachte, Du hast ein ernsthaftes Problem, das samt Rache gelöst werden will ...
Angenehme Nachruhe dann noch
Yara
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...durch Zufall kommt man nicht zum Ziel.
Hier sind offenkundig drei Anwälte, die kollusiv zum Schaden gutgläubiger Dritter zusammenwirken.
In der Praxis eher unbedeutende Wettbewerbsverstöße sollen als Hebel der Geldmaschine dienen. Das liegt der gesamten Abmahnabzocke, auch in anderen Bereichen, zugrunde.
Wenn sich der derzeitige Kenntnisstand bestätigt, dafür spricht ziemlich alles, liegt hier der Tatbestand des versuchten Betrugs vor. Sobald auch nur einer der Betroffenen bezahlt, liegt ein vollendeter Betrug vor.
Musterschreiben an Christine Ehrhardt auf Seite 38
Hier sind offenkundig drei Anwälte, die kollusiv zum Schaden gutgläubiger Dritter zusammenwirken.
In der Praxis eher unbedeutende Wettbewerbsverstöße sollen als Hebel der Geldmaschine dienen. Das liegt der gesamten Abmahnabzocke, auch in anderen Bereichen, zugrunde.
Wenn sich der derzeitige Kenntnisstand bestätigt, dafür spricht ziemlich alles, liegt hier der Tatbestand des versuchten Betrugs vor. Sobald auch nur einer der Betroffenen bezahlt, liegt ein vollendeter Betrug vor.
Musterschreiben an Christine Ehrhardt auf Seite 38
Mr.Manoon hat geschrieben:... und ein anderer der dieses Problem schon hinter sich hat darüber lustig macht.
Meinst mit dem erstem Mal seine Tage haben hat man das Problem hinter sich, wer auch immer sich darüber lustig gemacht haben mag, oder was bewegt Dich zu der Annahme, dass ich mich über euch lustig machen würde ?
Sorry an alle anderen Mitleser für den irrationalen Kommentar auf die ... wie nennt man das - Antwort ?
Hast Du ein Problem mit mir? Hab' ich Dir was getan? Unbewusst? Oder hast Du eine Abmahnung bekommen, deretwegen Du hier bist?
Yara
Zuletzt geändert von Yara am So 16. Dez 2007, 23:32, insgesamt 1-mal geändert.
Das kann wie teuer werden? Wie würde es mit der Zulassung als Rechtsanwalt aussehen?jessikaxxl hat geschrieben:Wenn sich der derzeitige Kenntnisstand bestätigt, dafür spricht ziemlich alles, liegt hier der Tatbestand des versuchten Betrugs vor. Sobald auch nur einer der Betroffenen bezahlt, liegt ein vollendeter Betrug vor.
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http://www.wahrheit-waehrt-am-laengsten.de/
In dem Fall habe ich eine halbe Stunde nach Erhalt der ersten Abmahnung ein Musterschreiben an den "Verein" und ein Musterschreiben an die Staatsanwaltschaft ins Netz gesetzt.
Musterschreiben an Christine Ehrhardt auf Seite 38
In dem Fall habe ich eine halbe Stunde nach Erhalt der ersten Abmahnung ein Musterschreiben an den "Verein" und ein Musterschreiben an die Staatsanwaltschaft ins Netz gesetzt.
Musterschreiben an Christine Ehrhardt auf Seite 38
Zuletzt geändert von jessikaxxl am So 16. Dez 2007, 23:37, insgesamt 1-mal geändert.
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@all:
Es ist allerdings auch erstmal alles gesagt. Die Alternativen sind klar. Alle sollten einfach mal einen Tag lang Tee trinken und an was anderes denken.
Es bleibt bei den Alternativen:
- Booklooker Unterlassungserklräung abgeben, nichts zahlen, und mit dem Risiko leben, dass man gegen die Unterlassungserklärung verstoßen wird.
- die BL Kanzlei beauftragen das selbe zu machen und dafür 350 Euro bezahlen
- jessicaxxl's Weg gehen (s. S. 38) und bei Bedarf neg. Feststellungsklage einreichen
Je nach Lust, Laune und Groll halt noch Strafanzeige wegen des Verdacht des Betruges stellen und / oder die Medien informieren.
Weiter geht es in ein paar Tagen, wenn es neue Nachrichten / Ereignisse gibt.
Es ist allerdings auch erstmal alles gesagt. Die Alternativen sind klar. Alle sollten einfach mal einen Tag lang Tee trinken und an was anderes denken.
Es bleibt bei den Alternativen:
- Booklooker Unterlassungserklräung abgeben, nichts zahlen, und mit dem Risiko leben, dass man gegen die Unterlassungserklärung verstoßen wird.
- die BL Kanzlei beauftragen das selbe zu machen und dafür 350 Euro bezahlen
- jessicaxxl's Weg gehen (s. S. 38) und bei Bedarf neg. Feststellungsklage einreichen
Je nach Lust, Laune und Groll halt noch Strafanzeige wegen des Verdacht des Betruges stellen und / oder die Medien informieren.
Weiter geht es in ein paar Tagen, wenn es neue Nachrichten / Ereignisse gibt.
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Blödsinn:kandy hat geschrieben:Das kann wie teuer werden? Wie würde es mit der Zulassung als Rechtsanwalt aussehen?jessikaxxl hat geschrieben:Wenn sich der derzeitige Kenntnisstand bestätigt, dafür spricht ziemlich alles, liegt hier der Tatbestand des versuchten Betrugs vor. Sobald auch nur einer der Betroffenen bezahlt, liegt ein vollendeter Betrug vor.
Den Tatbestand des versuchten Betruges gibt es im Deutschen Recht nicht,da ja niemand geschädigt wurde.
HIER geht es um Wettbewerbsrecht,und das ist eine andere Liga.
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§ 263
Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
etc.
Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
etc.
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