Abmahnung wegen jugendindiziertem Buch
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...es ist leider so, daß viele Anwälte nicht imstande sind, fehlerfreie AGB zu formulieren. So ist z.B. der gern verwendete Klassiker "abweichende Bestimmungen gelten nur dann, wenn die Firma Mustermänne diesen schriftlich zugestimmt hat".
Diese Klausel verstößt gegen § 305 b BGB, wonach Individualabreden Vorrang vor allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Wenn diese Individualabrede nun telefonisch erfolgte, gilt diese selbstverständlich.
Diese Klausel verstößt gegen § 305 b BGB, wonach Individualabreden Vorrang vor allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Wenn diese Individualabrede nun telefonisch erfolgte, gilt diese selbstverständlich.
jessikaxxl hat geschrieben:
>>So ist z.B. der gern verwendete Klassiker "abweichende Bestimmungen gelten nur dann, wenn die Firma Mustermänne diesen schriftlich zugestimmt hat".
Diese Klausel verstößt gegen § 305 b BGB, wonach Individualabreden Vorrang vor allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Wenn diese Individualabrede nun telefonisch erfolgte, gilt diese selbstverständlich.<<
Okee, diesen Satz habe ich schon mal gestrichen
geht doch!
>>So ist z.B. der gern verwendete Klassiker "abweichende Bestimmungen gelten nur dann, wenn die Firma Mustermänne diesen schriftlich zugestimmt hat".
Diese Klausel verstößt gegen § 305 b BGB, wonach Individualabreden Vorrang vor allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Wenn diese Individualabrede nun telefonisch erfolgte, gilt diese selbstverständlich.<<
Okee, diesen Satz habe ich schon mal gestrichen
geht doch!
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Wahrscheinlich nicht, deshalb habe ich jetzt erst mal alles bis auf:...dann war das mit Sicherheit nicht die einzige unwirksame und unzulässige Klausel
§ 1 Geltung der AGB / Identität und Anschrift
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
§ 3 Widerrufsbelehrung
weggelöscht.
Nebenbei:
Ich selbst hab auch nicht wirklich verstanden, was da so alles geschrieben stand
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guckst Du hier:Mr.Manoon hat geschrieben:Wie lautet die Verpackungsverordnung nun richtig ?
kleier Hinweis oder ganzer Text ?
http://www.rechtliches.de/Gesetze.html
und tust eingeben: "Verpackungsverordnung"
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@Bücherwurm14167
Die Verpackungsverordnung hatte ich als mehrspaltigen Absatz in meinen AGB.
Unter anderem stand da "Resysymbol" was wohl falsch ist.
Wenn ich in deiner Seite nach VerpackV suche bekomme ich 4 Änderungen und vermutich das gesamte EG Schriftenverzeichnis mit einer 400 Seiten langen Erklärung was eine Verpackung ist und was nicht.
Frage ist, wieviel soll man überhaupt schreiben,
Also: kleiner Hinweis oder Text ???
Oder nichts ?
Die Verpackungsverordnung hatte ich als mehrspaltigen Absatz in meinen AGB.
Unter anderem stand da "Resysymbol" was wohl falsch ist.
Wenn ich in deiner Seite nach VerpackV suche bekomme ich 4 Änderungen und vermutich das gesamte EG Schriftenverzeichnis mit einer 400 Seiten langen Erklärung was eine Verpackung ist und was nicht.
Frage ist, wieviel soll man überhaupt schreiben,
Also: kleiner Hinweis oder Text ???
Oder nichts ?
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"Als Händler sind wir aufgrund der Bestimmungen der Verpackungsverordnung dazu verpflichtet, Verpackungen unserer Produkte, die nicht das Zeichen eines Systems der flächendeckenden Entsorgung (wie etwa dem ?Grünen Punkt? der Duales System Deutschland AG?) tragen, zurückzunehmen und für deren Wiederverwendung und/oder Entsorgung zu sorgen.
Zur weiteren Vorgehensweise der Rückgabe setzen Sie sich bei solchen Produkten bitte mit uns in Verbindung
(Adresse einfügen)
Wir nennen Ihnen dann eine kommunale Sammelstelle oder ein Entsorgungsunternehmen in Ihrer Umgebung, das die Verpackungen kostenfrei entgegennimmt. Sollte dies nicht möglich sein, haben Sie die Möglichkeit, die Verpackung an unsere Adresse zu schicken
(Adresse einfügen)
Die Verpackungen werden dann von uns wieder verwendet oder gemäß der Bestimmungen der Verpackungsverordnung entsorgt."
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Mit "Resysymbol" kann ich leider nichts anfangen, in dem Zusammenhang ist mir "Recycling" ein Begriff, was der Buchstabenkombination am nächsten kommt.Mr.Manoon hat geschrieben:@Bücherwurm14167
Die Verpackungsverordnung hatte ich als mehrspaltigen Absatz in meinen AGB.
Unter anderem stand da "Resysymbol" was wohl falsch ist.
Wenn ich in deiner Seite nach VerpackV suche bekomme ich 4 Änderungen und vermutich das gesamte EG Schriftenverzeichnis mit einer 400 Seiten langen Erklärung was eine Verpackung ist und was nicht.
Frage ist, wieviel soll man überhaupt schreiben,
Also: kleiner Hinweis oder Text ???
Oder nichts ?
Die Verpackungsverordnung ist als HTML-Text zu finden unter o.g. URL abgedruckt unter Juris/BJM. Richtig ist, daß dort auch die Änderungsverordnungen abgedruckt sind, die aber wahrscheinlich schon in dem Text verarbeitet wurden. Folgender Hinweis:
Zur Änderung eines Gesetzes (einer Verordnung) wird ein Änderungsgesetz (eine Änderungsverordnung) erlassen. So heißt es als Beispiel: 4. Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung. Die erstgenannte ist, wenn die Änderungsverordnung eingearbeitet wurde, dann überschrieben mit (Beispiel!): Verpackungsverordnung vom 01.01.2007 in der Fassung der 4. Veränderungsverordnung zur Verpackungsverordnung vom 31.10.2007.
Was in die AGBs gehört, kann ich Dir leider auch nicht sagen.
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Und was ist mit der Versandtasche?
Gebrauchte Bücher(ich habe nur gebrauchte) werden doch ohne Verpackung versendet.
Die Versandtasche ist eine Serviceverpackung und zählt m. E. nicht unter die Verpackungsverordnung.
Wenn ich au diesem Grund diese komische Verpackungsverordnung gar nicht erst in meinen AGB erwähne, kann ich dann abgemahnt werden?
Gebrauchte Bücher(ich habe nur gebrauchte) werden doch ohne Verpackung versendet.
Die Versandtasche ist eine Serviceverpackung und zählt m. E. nicht unter die Verpackungsverordnung.
Wenn ich au diesem Grund diese komische Verpackungsverordnung gar nicht erst in meinen AGB erwähne, kann ich dann abgemahnt werden?
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1. Das Resy-Symbol schnell vergessen. Dieser Hinweis darf eben nicht in den Hinweis.
2. Es geht nicht nur um die Produktverpackung, sondern auch um den Versandkarton/Versandkuvert.
Ich persönlich halte eine fehlende Information zur Verpackungsverordnung nicht für abmahnfähig (ebenso hat das OLG Hamburg zum fehenden Hinweis zur batterieverordnung entschieden), denn es handelt sich um eine abfallordnende Bestimmung und nicht um eine wettbewerbsregulierende Bestimmung. Gleichwohl ist nicht auszuschließen, daß andere Gerichte zu einer anderen Auffassung kommen. Es gibt bislang nach meiner kenntnis zwar ein paar Abmahnungen, aber keine gerichtliche Entscheidung zum Thema.
2. Es geht nicht nur um die Produktverpackung, sondern auch um den Versandkarton/Versandkuvert.
Ich persönlich halte eine fehlende Information zur Verpackungsverordnung nicht für abmahnfähig (ebenso hat das OLG Hamburg zum fehenden Hinweis zur batterieverordnung entschieden), denn es handelt sich um eine abfallordnende Bestimmung und nicht um eine wettbewerbsregulierende Bestimmung. Gleichwohl ist nicht auszuschließen, daß andere Gerichte zu einer anderen Auffassung kommen. Es gibt bislang nach meiner kenntnis zwar ein paar Abmahnungen, aber keine gerichtliche Entscheidung zum Thema.
Also, wenn jessycaxxl das so schreibt, einfach einfügen.
Es ist doch völlig egal, Hauptsache das Rudimentäre ist drin, fertig sind die AGB.
Es gab da wohl ein Mißverständnis. Ich hatte diesen Text im Wortlaut so in meinen AGB, das falsche an meiner VerpackV war nur das Wort Resy.
Habe dann aber radikal alles gelöscht, und die anderen 3 DinA4 Seiten auch. (Unglaublich, da hab ich Wochen dran getextet)
Es ist doch völlig egal, Hauptsache das Rudimentäre ist drin, fertig sind die AGB.
Es gab da wohl ein Mißverständnis. Ich hatte diesen Text im Wortlaut so in meinen AGB, das falsche an meiner VerpackV war nur das Wort Resy.
Habe dann aber radikal alles gelöscht, und die anderen 3 DinA4 Seiten auch. (Unglaublich, da hab ich Wochen dran getextet)
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Zu diesem Thema gibt es an anderer Stelle im Forum eine hervorragende Stellungnahme Nanoqs. Ich selber gehe davon aus, daß es sich bei Versandtaschen nicht um Transportverpackungen handelt - !DIES IST EINE VERMUTUNG UND KEIN FAKT! -. Nur Transportverpackungen sind, NACH MEINER MEINUNG, hier zu prüfen. Dabei handelt es sich z.B. um Tragetaschen, die ausdrücklich genannt werden. Ich denke, daß "Versandverpackungen", die als solche nicht im Gesetz aufgeführt sind, nicht zu den Transportverpackungen zählen. Grund hierfür ist zum einen, daß die Tragetaschen schon seit längerer Zeit mit dem grünen Punkt ausgestattet sind und der Endverbraucher hier auf eigene Transportbehältnisse ausweichen könnte. Auch denke ich, daß sich aus der Beschreibung des § 3 Abs. 1 Ziffer 4* Versandumschläge nicht zwingend herauslesen lassen. Häufig genug ist in der Verordnung auch von der Notwendigkeit und Vermeidung der Verpackung die Rede. Beim Versand ist eine Versandverpackung erforderlich, da läßt sich nichts vermeiden. Das ist aber eine PRIVATE VERMUTUNG und Auslegung.flyingbooks hat geschrieben:Und was ist mit der Versandtasche?
Gebrauchte Bücher(ich habe nur gebrauchte) werden doch ohne Verpackung versendet.
Die Versandtasche ist eine Serviceverpackung und zählt m. E. nicht unter die Verpackungsverordnung.
Wenn ich au diesem Grund diese komische Verpackungsverordnung gar nicht erst in meinen AGB erwähne, kann ich dann abgemahnt werden?
* § 3 Abs. 1 Ziffer 4: Transportverpackungen: Verpackungen, die den Transport von Waren erleichtern, die Waren auf dem Transport vor Schäden bewahren oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden und beim Vertreiber anfallen.
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Verpackungsverordnung
Kleiner Nachtrag: Wer zur Verpackungsordnung Fragen hat, kann sich doch mal an das Umweltbundesamt wenden (http://www.umweltbundesamt.de/).
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