Noch einmal zum Mitmeiseln für die kleinen Steinmetze:
Es geht nicht um den Status
gewerblich. Es geht darum, daß ein Privatanbieter durchaus
geschäftsmäßig tätig werden kann, wenn er
regelmäßig im Internet Waren anbietet und dazu eventuell auch noch eine eigene Website (z.B.
www.booklooker.de/meinname) betreibt.
Daraus ergibt sich nicht automatisch die Pflicht zu Widerrufsbelehrung, Gewährleistung und anderen Auflagen, die gewerbliche Anbieter erfüllen müssen, aber es ergibt sich die Verpflichtung, ein Impressum zu führen.
Was jeder einzelne mit dieser Information anfängt, ist absolute Privatsache.
Für diejenigen, die nicht verstanden haben, daß mein Vorschlag, bei der Wettbewerbszentrale anzufragen, ironisch gemeint war (
), wenn sich jemand freiwillig meldet und 190 EUR übrig hat, dann kann er gern als Versuchskaninchen fungieren, die WBZ ist nämlich abmahnberechtigt! Ohne dieses Einverständnis werde ich es selbstverständlich unterlassen, etwas in dieser Richtung zu unternehmen.