Ich hatte das Schreiben von W & B (RA Solmecke) genommen, aber selbst abgeschickt (also nicht die 350-Euro-und-dann-tustunix-Variante). Ich dachte mir, beim RA kann ich immer noch einsteigenMr.Manoon hat geschrieben:Würde mich mal interessieren welches Schreiben genommen wurde, das von W&B, jessicaxxl oder ein Anderes.
Hinterher ist man ja immer schlauer, es gab da allerdings jemanden der das vorausgesagt hat, das sollte an dieser Stelle mal erwähnt werden.
Schönes Ding !
Abmahnung wegen jugendindiziertem Buch
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Sieh es mal so : wenn ich ein Auto kaufe mit dem Vorbehalt, dass bestimmte Dinge an dem Auto verändert werden, dann ist der Vertrag zum Autokauf nur dann wirksam, wenn diese Veränderungen tatsächlich durchgeführt wurden. Wurden sie es nicht, ist der Vertrag unwirksam und der Verkäufer kann sich den Vertrag in den Allerwertesten schieben. So ist es auch mit der UE. Ich enscheide, unter welchen Bedingungen meine UE Gültigkeit erlangt. Werden die Bedingungen nicht eingehalten, ist die UE nicht gültig.jessikaxxl hat geschrieben:...nein! Sie ist unwirksam.
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das MODIFIZIERTE an der modifizierten UE war ja eben, nur den oder die Titel aufzunehmen, die beanstandet wurden.volx-wolf hat geschrieben:...ich freue mich für alle, die nun schon aus dem gröbsten Schneider sind.
Glückwunsch!
Hoffentlich kommt für mich bald auch solch ein Brief von Frau Ehrhard.
Eine Frage hätte ich allerdings auch noch:
Habt Ihr in Eurer modifizierten UE nur das jeweils beanstandete Buch aufgenommen oder alle Bücher der BpjM? D.h. geht es bei Euch nun darum, nie wieder ein indiziertes Buch zu verkaufen (egal ob bewußt oder unwissentlich) oder nur um ein/zwei/drei bestimmte Titel?
Zuletzt geändert von schenkelmeer am Mi 9. Jan 2008, 02:17, insgesamt 1-mal geändert.
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Die meisten von uns haben vorbehaltlos erklärt, dass sie das abgemahnte Buch nicht wieder anbieten werden.jessikaxxl hat geschrieben:@blokk
...du schmeißt normale Vertragsverhältnisse und Wettbewerbsrecht durcheinander; ein Fehler, den auch viele Anwälte machen. An die Ausräumung der Wiederholungsgefahr sind im Wettbewerbsrecht sehr hohe Anforderungen zu stellen. Dazu gehört die vorbehaltlose UE.
So weit - so gut. Außerdem haben viele von uns eine Aktivlegitímierung eingefordert. Auch das ist im Rahmen des Gesetzes und kann vom Abmahner nicht verweigert werden. Wenn diese Legitimierung ausbleibt und statt dessen eine schwülstige "Entschuldigung" der abmahnenden RA eintrifft, kann man damit rechnen, dass es überhaupt keinen tatsächlichen Wettbewerb gibt.
Wie auch immer - ich rechne mit einem tiefen Kotau der Ehrhardt. Alles andere würde zu weiteren Konsequenzen des Trios führen.
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Also noch einmal, auf der Seite des Börsenblatts empfehlen die Anwälte dort eine Musterklage.
Nachdem die Händler mit der UE von W&B aus dem Schneider sind wäre zu überlegen ob die Übrigen nicht so langsam mal die negative Feststellungsklage einreichen könnten.
Für die Ausgeschiedenen hätte ein negatives Urteil ja keine Folgen mehr.
Nachdem die Händler mit der UE von W&B aus dem Schneider sind wäre zu überlegen ob die Übrigen nicht so langsam mal die negative Feststellungsklage einreichen könnten.
Für die Ausgeschiedenen hätte ein negatives Urteil ja keine Folgen mehr.
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@schenkelmeer
...der Unterlassungsvertrag ist, wie jeder Vertrag, auszulegen. Bei einer Vertragsauslegung ist der voraussichtliche Wille der Vertragsparteien zu ermitteln. Das kann naturgemäß von Gericht zu Gericht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Je konkreter der Unterlassungsvertrag formuliert ist und je höher die Vertragsstrafe, um so enger ist die Auslegung am Vertragstext zu orientieren.
...der Unterlassungsvertrag ist, wie jeder Vertrag, auszulegen. Bei einer Vertragsauslegung ist der voraussichtliche Wille der Vertragsparteien zu ermitteln. Das kann naturgemäß von Gericht zu Gericht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Je konkreter der Unterlassungsvertrag formuliert ist und je höher die Vertragsstrafe, um so enger ist die Auslegung am Vertragstext zu orientieren.
Der Unterschied zwischen der W&B UE und den anderen UE ist eben der, dass in den anderen UE die Legitimation eingefordert wird - was rechtlich auch als völlig legitim und kostenneutral eingestuft wird. Dieser Beweis wurde nicht erbracht - im Gegenteil. Es wurde davon gefaselt, dass die Kosten dieses Erweises gnädig erlassen wurden. Tatsächlich ist es so, dass RA Christine Ehrhardt nicht den Beweis erbringen konnte, dass sie tatsächlich im legitimen Sinne der Gutenberg Fachbuchhandlung Renner GmbH gehandelt hat.Mr.Manoon hat geschrieben:Also noch einmal, auf der Seite des Börsenblatts empfehlen die Anwälte dort eine Musterklage.
Nachdem die Händler mit der UE von W&B aus dem Schneider sind wäre zu überlegen ob die Übrigen nicht so langsam mal die negative Feststellungsklage einreichen könnten.
Für die Ausgeschiedenen hätte ein negatives Urteil ja keine Folgen mehr.
Soweit ich dieses Prozedere nachlesen konnte ändert der mangelnde Nachweis der Aktivlegitimation nichts an dem weiteren Verfahren.
Die Gegenseite muß allerdings tätig werden, was zur Zeit nicht zu erwarten ist.
Sie ist dann aber tätig geworden, indem sie zurückgerudert ist.
Die Gegenseite muß allerdings tätig werden, was zur Zeit nicht zu erwarten ist.
Sie ist dann aber tätig geworden, indem sie zurückgerudert ist.
Zuletzt geändert von Mr.Manoon am Mi 9. Jan 2008, 02:56, insgesamt 1-mal geändert.
Wäre doch schade, wenn man sie am Rudern aufhalten würdeMr.Manoon hat geschrieben:Soweit ich dieses Prozedere nachlesen konnte ändert der mangelnde Nachweis der Aktivlegitimation nichts an dem weiteren Verfahren.
Die Gegenseite muß allerdings tätig werden, was zur Zeit nicht zu erwarten ist.
Sie ist tätig geworden, indem sie zurückgerudert ist.