...auch der Hinweis des Börsenvereins Justiziars zeigt in die falsche Richtung, denn auch wenn die Sorge um den Jugendschutz beim Abmahner im Vordergrund gestanden hätte (so wurde es von Ehrhardt ja z.B. dem Spiegel gegenüber dargestellt), würde dies keine wettbwerbsrechtliche Abmahnung begründen.Dazu Börsenvereins-Justiziar Sprang: ?Auch wenn die betroffenen Antiquare einen eindeutigen Rechtsverstoß begangen haben, ist die verwendete Unterlassungserklärung so formuliert, dass sie nur schwerlich unverändert unterschrieben werden kann. Insofern entkräften die jetzigen Einlassungen der Rechtsanwältin Ehrhardt noch nicht den Verdacht, dass hier nicht die Sorge um den Jugendschutz, sondern die um die Geltendmachung von Gebühren und Vertragsstrafen der treibende Faktor war.?
Abmahnung wegen jugendindiziertem Buch
-
- Beiträge: 432
- Registriert: Do 13. Dez 2007, 18:59
Im Falle einer Aktivklage würde von der Gegenseite beantragt, festzustellen, daß der Unterlassungsanspruch besteht.
Der Sachverhalt ist also letztlich in beiden Verfahren gleich und natürlich auch gleich zu bewerten.[/quote]
Der Grund für diese Aktivklage läge dann aber wohl eher im Gebührenerzielungsinteresse, der Rückzieher in der Schadensbegrenzung.
Was ich meine ist das diese Auslegung dann wohl näher liegt.
Der Sachverhalt ist also letztlich in beiden Verfahren gleich und natürlich auch gleich zu bewerten.[/quote]
Der Grund für diese Aktivklage läge dann aber wohl eher im Gebührenerzielungsinteresse, der Rückzieher in der Schadensbegrenzung.
Was ich meine ist das diese Auslegung dann wohl näher liegt.
Die Fage war:
Wozu überhaupt eine UE abgeben, wenn die Aktivlegitimation nicht vorliegt.
Diese liegt nicht vor, es steht zu vermuten das diese weder vorgebracht, noch wenn vorgebracht überhaupt relevant ist.
Die UE gibt man nach § 12 Rn 104 an einen Dritten ab, da die Abmahnung unserer Meinung nach unseriös ist. Damit beugt man dem unwahrscheinlichen Fall vor das Renner irgendetwas konsturiert womit er durchkommt.
Um eine Aktivklage einzureichen muß der Renner die Aktivlegitimation erst im Verfahren präsentieren.
Die Argumentation das die Abmahnung hinfällig ist wenn die Aktivlegitimation nicht vorliegt ist somit ad absurdum.
Das sind aber doch alles Wiederholungen, das hatten wir doch alles schon. Also hier noch einmal in Zusammenfassung zum mitschreiben.
Gegebenfalls bitte Korrektur.
Meine nächste Überlegung war nun wie es denn aussieht wenn der Renner eine Aktivklage einreicht. In der Sache bleibt natürlich alles gleich, es kann ja nicht mal so, mal so sein.
Meine Frage war wie er das denn jetzt begründen will das er die Aktivklage einreicht. Mit dem Wettbewerbsrecht natürlich, das ist logisch.
Meine Überlegung ist ob es überhaupt noch einen Sinn macht eine Aktivklage einzureichen selbst wenn der eine konstruierte Aktivlegitimation vorlegt mit der er durchkommt, nachdem er nun die W&B Unterlassungen akzeptiert hat, insbesondere weil ja im UWG 12 Rn 104 steht das es zulässig ist die UE an einen Dritten abzugeben. Die Ernsthaftigkeit kann er ja nicht anzweifeln da er sie bei den anderen ja bereits großzügig akzeptiert hat.
Wozu überhaupt eine UE abgeben, wenn die Aktivlegitimation nicht vorliegt.
Diese liegt nicht vor, es steht zu vermuten das diese weder vorgebracht, noch wenn vorgebracht überhaupt relevant ist.
Die UE gibt man nach § 12 Rn 104 an einen Dritten ab, da die Abmahnung unserer Meinung nach unseriös ist. Damit beugt man dem unwahrscheinlichen Fall vor das Renner irgendetwas konsturiert womit er durchkommt.
Um eine Aktivklage einzureichen muß der Renner die Aktivlegitimation erst im Verfahren präsentieren.
Die Argumentation das die Abmahnung hinfällig ist wenn die Aktivlegitimation nicht vorliegt ist somit ad absurdum.
Das sind aber doch alles Wiederholungen, das hatten wir doch alles schon. Also hier noch einmal in Zusammenfassung zum mitschreiben.
Gegebenfalls bitte Korrektur.
Meine nächste Überlegung war nun wie es denn aussieht wenn der Renner eine Aktivklage einreicht. In der Sache bleibt natürlich alles gleich, es kann ja nicht mal so, mal so sein.
Meine Frage war wie er das denn jetzt begründen will das er die Aktivklage einreicht. Mit dem Wettbewerbsrecht natürlich, das ist logisch.
Meine Überlegung ist ob es überhaupt noch einen Sinn macht eine Aktivklage einzureichen selbst wenn der eine konstruierte Aktivlegitimation vorlegt mit der er durchkommt, nachdem er nun die W&B Unterlassungen akzeptiert hat, insbesondere weil ja im UWG 12 Rn 104 steht das es zulässig ist die UE an einen Dritten abzugeben. Die Ernsthaftigkeit kann er ja nicht anzweifeln da er sie bei den anderen ja bereits großzügig akzeptiert hat.
-
- Beiträge: 46
- Registriert: Do 13. Dez 2007, 13:14
Ich gehe mal stark davon aus das dieses Verfahren aufgrund von Gegenstandslosigkeit eingestellt wird, auch wenn der Verstoß grundsätzlich vorliegt. Anwaltgebühren kann der vermutlich dann gegebenenfalls trotzdem in Rechnung stellen falls du nicht vorgebeugt hast. Sonst könnte der ja verlangen das du die unmodifizierte unterschreibst, falls du darauf hinaus möchtest.....
-
- Beiträge: 432
- Registriert: Do 13. Dez 2007, 18:59
Kleiner Tipp, um weiterer Verwirrung entgegen zu wirken. In gewissen Fragen die antworten lassen, die was von der Sache verstehen statt zu spekulieren und andere Dinge genauer lesen, ausserdem immer noch - einfach mal zurücklehnen und abwarten - ist gesünder als ständig zig Waswärewenn's auseinanderzunehmen, die zur Zeit gar nicht anstehen.Mr.Manoon hat geschrieben:Du predigst doch die ganze Zeit das Zivielrecht nichts mit UWB zu tun hat.
Also wenn ich hier nur Blödsinn schreibe kann man mir das gerne sagen, dann halte ich mich da raus.
Yara
- Kohagie
- Beiträge: 371
- Registriert: Do 13. Dez 2007, 21:53
- Wohnort: 91093 Heßdorf - Franken
- Kontaktdaten:
wegen Ente selber gelöscht
Zuletzt geändert von Kohagie am Mi 9. Jan 2008, 19:07, insgesamt 1-mal geändert.
kohagie
http://www.h-giessler.de
http://www.h-giessler.de
-
- Beiträge: 432
- Registriert: Do 13. Dez 2007, 18:59
...Du mußt halt unterscheiden, zwischen den nach dem UWG zu beurteilenden Sachverhalten und den allgemeinen Bestimmungen der ZPO. Auch Verfahren nach dem UWG sind natürlich Zivilverfahren. Einstellungen gibt es dort nicht.Du predigst doch die ganze Zeit das Zivielrecht nichts mit UWB zu tun hat.
Also wenn ich hier nur Blödsinn schreibe kann man mir das gerne sagen, dann halte ich mich da raus.
Ich werde mich in Zukunft mal zurückhalten, es macht einen einfach völlig irre wenn man mit etwas konfrontiert ist von dem man so rein gar nichts versteht, da möchte man sein "neues Wissen" (verzeihe ihne denn sie wissen nicht was sie tun) dann auch mal erproben.
Mit dem Ergebnis das man noch weniger versteht ?
Mit dem Ergebnis das man noch weniger versteht ?
- Kohagie
- Beiträge: 371
- Registriert: Do 13. Dez 2007, 21:53
- Wohnort: 91093 Heßdorf - Franken
- Kontaktdaten:
Wegen Ente selber gelöscht!
Zuletzt geändert von Kohagie am Mi 9. Jan 2008, 19:08, insgesamt 1-mal geändert.
kohagie
http://www.h-giessler.de
http://www.h-giessler.de
- terracotta
- Beiträge: 1028
- Registriert: Di 9. Mai 2006, 10:51
- Wohnort: NRW
Könnten sich denn im Falle einer erfolgreichen neg. Feststellungsklage die zu Unrecht Abgemahnten, die sich einen Anwalt genommen haben, ihre Kosten von Renner erstatten lassen? Und hätte diese dann auch eine strafrechtliche Relevanz bzgl. des Verdachts des versuchten Betruges?der_Bonner hat geschrieben:Allein für diesen Absatz haben die so dick die neg. Feststellungsklage verdient!
Gruß, terracotta