superbushy hat geschrieben:jessikaxxl hat geschrieben:@yumo
...dann kannst Du genau so sagen, die Betroffenen sollen sich die Rechtskommentare besorgen. Darin sind wenigstens die relevanten Teile von einschlägigen Gerichtsentscheidungen und die u.U. differierenden Meinungen gegenüber gestellt.
Trotzdem kann der Rechtsunkundige damit nicht wirklich etwas anfangen.
Jedenfalls tragen solche Laientips sehr stark zu Fehleinschätzungen und falschen Reaktionen der Betroffenen bei.
Um weitere Rechtsunsicherheiten zu bereinigen, würde ich vorschlagen, dass sich diejenigen, die als Rechtsanwälte mit Fachrichtung Onlinerecht tätig sind, hier bitte kenntlich machen.
Habe fertig!
Das dürfen sie doch gerade nicht. Es ist einem Rechtsanwalt bei Androhung des Ausschlusses aus der Rechtsanwaltskammer untersagt, kostenfrei eine Auskunft zu geben.
Deshalb müssen sich hier bekannte RAs in konkreten Fällen bedeckt halten. Anders sah es aus in der Massenabmahnung im Dez. Dort gab es ein allgemeines Interesse, zu dem sich ein RA auch allgemein äußern konnte.
In diesem Fall von bisher 5 bekannten Abgemahnten -wovon ich zumindest einen als Faker bezeichnen würde- kann man aber nicht von einer Massenabmahnung sprechen.
Ich halte diese Abmahnungen für einen Versuchsballon, um mal auszuloten, was bei BL noch alles möglich íst. Ich halte es für wahrscheinlich, dass nach erfolgreicher Abmahnung weitere folgen werden.
Setzen wir einmal 1000 Angebote als Minimum für eine halbwegs gewerbliche Tätigkeit voraus. 1000 Angebote entsprechen min. 20 Meter Regalfläche.
Reichtümer könnt ihr auch mit 10.000 Angeboten nicht erwarten - ich spreche da aus Erfahrung. Es geht also nur um die Legitimierung, eure Schätze anbieten zu dürfen, ohne von einem unterbezahlten Anwalt im Auftrag eines noch schlechter bezahlten "Kollegen" abgemahnt werden zu können.
Es liegt mir daran, euch zu ermutigen, den Schritt aus der "Schein-Privaten"-Tätigkeit in die "Real-Gewerbliche"-Tätigkeit zu wagen. Es ist nur ein kleiner Schritt ohne schwerwiegende Konsequenzen,
Nehmen wir einmal an, jemand ist mit einem festem Job als Verkäufer hier tätig.
Nehmen wir weiter an, jemand ist ohne festem Job hier tätig. So als Aushilfe oder in einer Auszeit.
Und nehmen wir weiter an, der- oder diejenige würde hier mehr als 1000 Artikel anbieten und mehr als 20 Verkäufe/Monat tätigen, dann hätte der- oder diejenige ein Problem, wenn der- oder diejenige als Privatverkäufer auftritt. So lauten jedenfalls die Urteile, die zu bekannten "Privat-Auftritten" bei ebay bekannt sind.
Dabei kann man es doch elegant vermeiden. Wer einen Job hat oder erwartet, demnächst einen Job zu haben, meldet seine Tätigkeit als Nebengewerbe an. Nach einem Jahr erfolgloser Nebentätigkeit kommt der erhobene Zeigefinger, nach dem Zweiten Jahr erfolgloser Tätigkeit der Persilschein, dass alles was ihr macht nur als Hobby einzuachätzen ist.
Damit seid ihr zwar noch nicht ganz draußen vor, aber eure Vepflichtung begrenzt euch auf das Impressum, Kein Abmahner kann euch mehr ab die Karre pinkeln, weil ihr privat unterwegs seid.