Neue Abmahn-Welle? Konkurrenzverhältnis zwischen Anbieter
- Kohagie
- Beiträge: 371
- Registriert: Do 13. Dez 2007, 21:53
- Wohnort: 91093 Heßdorf - Franken
- Kontaktdaten:
selber gelöscht
Zuletzt geändert von Kohagie am Mi 16. Jan 2008, 01:00, insgesamt 1-mal geändert.
kohagie
http://www.h-giessler.de
http://www.h-giessler.de
Das ist meines Wissens nach falsch. Kleinunternehmen mit einem Jahresumsatz unter X sind von der Mehrwertsteuer befreit. Da muß im Gegensatz der Hinweis in die AGB, daß die Preise keine MwSt. enthalten.jessikaxxl hat geschrieben:... die PreisangabenVO muß beachtet werden (Hinweis, daß die Preise die ges. MwSt. enthalten muß auch bei sog. Kleingewerbetreibenden vorhanden sein) ...
Grüße
Frank
In die AGB muss garnichts rein, weil AGB nicht vorgeschrieben sind.fma hat geschrieben:jessikaxxl hat geschrieben:Das ist meines Wissens nach falsch. Kleinunternehmen mit einem Jahresumsatz unter X sind von der Mehrwertsteuer befreit. Da muß im Gegensatz der Hinweis in die AGB, daß die Preise keine MwSt. enthalten.... die PreisangabenVO muß beachtet werden (Hinweis, daß die Preise die ges. MwSt. enthalten muß auch bei sog. Kleingewerbetreibenden vorhanden sein) ...
Grüße
Frank
Das Thema war gestern in einem anderen Beitrag schon mal auf dem Tisch:
D.h. auf die Rechnung kommt die Info, dass aufgrund Kleinunternehmer-Regelung kein MwSt.-Ausweis erfolgt - hat nichts damit zu tun, dass beim Online-Angebot die Preise nicht nur inkl. MwSt. auszuweisen sind, sondern auch darauf hingewiesen werden muss.Yara hat geschrieben: Das sollte man vielleicht zum Verständnis vorsorglich weiterer Unklarheiten in dieser Richtung ergänzen - der Verkaufspreis enthält beim Verkauf eines Gewerbetreibenden, dazu gehören auch Kleinunternehmer, ggü. dem Privatkäufer immer die gesetzliche MwSt., das ist gem. Preisabgabenverordnung entsprechend auszuweisen.
Nicht ausgewiesen werden darf diese MwSt. beim Kleinunternehmer in der Rechnung, die ja das Finanzamt interessiert, also steuerrechtlich relevant ist.
Yara
-
- Beiträge: 432
- Registriert: Do 13. Dez 2007, 18:59
...auch diese Information ist definitiv falsch! Die Preise enthalten die Mehrwertsteuer. Der Anbieter darf sie lediglich nicht auf seinen Rechnungen ausweisen.fma hat geschrieben:Das ist meines Wissens nach falsch. Kleinunternehmen mit einem Jahresumsatz unter X sind von der Mehrwertsteuer befreit. Da muß im Gegensatz der Hinweis in die AGB, daß die Preise keine MwSt. enthalten.jessikaxxl hat geschrieben:... die PreisangabenVO muß beachtet werden (Hinweis, daß die Preise die ges. MwSt. enthalten muß auch bei sog. Kleingewerbetreibenden vorhanden sein) ...
Grüße
Frank
Sehe gerade, da waren andere schneller
und wie habe ich dann die Informationen auf dieser Seite zu verstehen?jessikaxxl hat geschrieben:...auch diese Information ist definitiv falsch! Die Preise enthalten die Mehrwertsteuer. Der Anbieter darf sie lediglich nicht auf seinen Rechnungen ausweisen.
http://www.ratgeber-e-lancer.de/080502.html#08050201
Wenn der Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit ist, enthält die Ware keine Mehrwertsuer, wie bei Briefmarken.
Grüße
Frank
-
- Beiträge: 432
- Registriert: Do 13. Dez 2007, 18:59
...das ist einfach Quatsch. Es ist so, wie es von mir und anderen dargestellt wurde.
Der Vergleich mit den Briefmarken hinkt, weil da ist tatsächlich keine Mehrwertsteuer enthalten. Beim Kleingewerbetreibenden ist sie enthalten. Buchungstechnisch mag die Argumentation zutreffen (darum geht es in der Darstellung auch), aber nach der PAngV ist das definitiv anders.
Der Vergleich mit den Briefmarken hinkt, weil da ist tatsächlich keine Mehrwertsteuer enthalten. Beim Kleingewerbetreibenden ist sie enthalten. Buchungstechnisch mag die Argumentation zutreffen (darum geht es in der Darstellung auch), aber nach der PAngV ist das definitiv anders.
Doch, der Kleinunternehmer darf sie nur nicht ausweisen.coma hat geschrieben:Wenn die Umsatzsteuer nicht in Rechnung gestellt werden darf, kann sie logischerweise auch nicht im Rechnungsbetrag enthalten sein.
Der Unterschied liegt einfach nur in der Preisabgabenverordnung auf der einen Seite: alle Preise inkl. MwSt. und der Befreiung dem Finanzamt gegenüber auf der anderen Seite von der Umsatzsteuererklärung. Der Kleinunternehmer ist zwar von der Umsatzsteuererklärung befreit, aber er bezahlt ja selbst auch alle Preise inkl. MwSt. im Einkauf. Nur ist er halt nicht berechtigt, diese als Vorsteuer geltend zu machen.
Yara
Hier mal Originalton Finanzministerium
"Die Verpflichtung für den Unternehmer, für einen steuerbaren Umsatz die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und zu erheben, entfällt nur dann, wenn der Umsatz steuerfrei ist. Außer der Steuerfreiheit von Umsätzen in das Ausland, die systembedingt den Vorsteuerabzug des Unternehmers unberührt lässt, hat der Gesetzgeber aus wirtschaftspolitischen, sozialpolitischen, kulturpolitischen Gründen zahlreiche weitere Steuerbefreiungen ausgesprochen, die systembedingt den Vorsteuerabzug des Unternehmers für Vorbezüge ausschließen, die der Ausführung des steuerfreien Umsatzes dienen. Diese subventionsbedingten Steuerbefreiungen führen im Ergebnis dazu, dass der Unternehmer, der den steuerfreien Umsatz ausführt, wegen des fehlenden Vorsteuerabzugs für die Vorbezüge wie ein Endverbraucher behandelt wird.
Der Umsatz wird nach dem Entgelt besteuert. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger (oder ein Dritter) aufwendet, um die Leistung in Anspruch nehmen zu können. Der Regel-Steuersatz beträgt 16 %. Für bestimmte Umsätze gilt ein ermäßigter Satz von 7 % (z. B. für Lebensmittel, Agrarprodukte, Bücher und Zeitschriften, Kunst- und Medienberufe).
Aus Vereinfachungsgründen hat der Gesetzgeber eine Bagatelle-Grenze geschaffen, unterhalb derer Unternehmer von den Verpflichtungen des Umsatzsteuergesetzes befreit sind (= Kleinunternehmer). "
http://www.fm.mv-regierung.de/pages/ste ... umsatz.htm
"Die Verpflichtung für den Unternehmer, für einen steuerbaren Umsatz die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und zu erheben, entfällt nur dann, wenn der Umsatz steuerfrei ist. Außer der Steuerfreiheit von Umsätzen in das Ausland, die systembedingt den Vorsteuerabzug des Unternehmers unberührt lässt, hat der Gesetzgeber aus wirtschaftspolitischen, sozialpolitischen, kulturpolitischen Gründen zahlreiche weitere Steuerbefreiungen ausgesprochen, die systembedingt den Vorsteuerabzug des Unternehmers für Vorbezüge ausschließen, die der Ausführung des steuerfreien Umsatzes dienen. Diese subventionsbedingten Steuerbefreiungen führen im Ergebnis dazu, dass der Unternehmer, der den steuerfreien Umsatz ausführt, wegen des fehlenden Vorsteuerabzugs für die Vorbezüge wie ein Endverbraucher behandelt wird.
Der Umsatz wird nach dem Entgelt besteuert. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger (oder ein Dritter) aufwendet, um die Leistung in Anspruch nehmen zu können. Der Regel-Steuersatz beträgt 16 %. Für bestimmte Umsätze gilt ein ermäßigter Satz von 7 % (z. B. für Lebensmittel, Agrarprodukte, Bücher und Zeitschriften, Kunst- und Medienberufe).
Aus Vereinfachungsgründen hat der Gesetzgeber eine Bagatelle-Grenze geschaffen, unterhalb derer Unternehmer von den Verpflichtungen des Umsatzsteuergesetzes befreit sind (= Kleinunternehmer). "
http://www.fm.mv-regierung.de/pages/ste ... umsatz.htm
-
- Beiträge: 432
- Registriert: Do 13. Dez 2007, 18:59
...es kommt nicht auf die fiskalische Betrachtung der Sache an.
Auch fiskalisch ist es aber so, daß diese regelung nichts anderes ist, als eine Vereinfachung. Der Kleinunternehmer darf keine Vorsteuern geltend machen. Im Gegenzug darf er in den Preisen enthaltene Steuern nicht auf Rechnungen ausweisen.
§ 1 der PAngV sagt in Abs. 2:
Auch fiskalisch ist es aber so, daß diese regelung nichts anderes ist, als eine Vereinfachung. Der Kleinunternehmer darf keine Vorsteuern geltend machen. Im Gegenzug darf er in den Preisen enthaltene Steuern nicht auf Rechnungen ausweisen.
§ 1 der PAngV sagt in Abs. 2:
Es ist absolut müßig, über diese Tatsache zu diskutieren: Es ist so!"(2) 1Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und § 2 Abs. 2 anzugeben,
1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2. ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.
Das ist ein Fehler. Bücher, DVDs etx. gehören nicht zu den steuerfreien Lieferungen und Leistungen, enthalten also Umsatzsteuer.coma hat geschrieben:Ich kenn diese Preisabgabenverordnung nicht, aber als Kleinunternehmer mache ich Preise netto für brutto. Es ist keine Umsatzsteuer drin, da kann diese Verordnung nichts imaginäres reinzaubern.
Steuerfrei sind nur im Deutschen Umsatzsteuerrecht nur wenige Umsätze. Die Bagatellgrenze für Kleinunternehmer, wo u.a. auf die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verzichtet wird hat nichts mit der Steuerbarkeit-Steuerfreiheit von bestimmten Umsätzen zu tun.
Die von Dir zitierte Quelle des Finanzministeriums enthält Aussagen zu mehreren Umsatzsteuerlich relevanten Sachverhalten.
Gruss Kakra
Es gibt doch auf der einen Seite die Steuerbehörden, die was von uns wollen (d. h. in diesem Fall mal nichts von uns wollen). Also dürfen wir in den Rechnungen auch die MWst nicht ausweisen.
Auf der anderen Seite will aber der Onkel Gesetzgeber von uns in der Preisangabenverordnung, dass wir aus Gründen des Verbraucherschutzes diesem Verbraucher mitteilen, dass im Preis alles enthalten ist und nicht noch MWst. hinzukommt.
Wieder mal alles nicht ganz glücklich, weil wir einen Spagat hoch drei machen müssen, aber trotzdem so. In diesem Fall hat das, was FA sagt, wenig zu tun mit dem, was Gesetzgeber sagt.
Auf der anderen Seite will aber der Onkel Gesetzgeber von uns in der Preisangabenverordnung, dass wir aus Gründen des Verbraucherschutzes diesem Verbraucher mitteilen, dass im Preis alles enthalten ist und nicht noch MWst. hinzukommt.
Wieder mal alles nicht ganz glücklich, weil wir einen Spagat hoch drei machen müssen, aber trotzdem so. In diesem Fall hat das, was FA sagt, wenig zu tun mit dem, was Gesetzgeber sagt.
Viele Grüße, Antje
Freundlichkeit ist eine Sprache, die Taube hören und Blinde lesen können - Mark Twain
http://www.booklooker.de/friebis
Freundlichkeit ist eine Sprache, die Taube hören und Blinde lesen können - Mark Twain
http://www.booklooker.de/friebis
Vielleicht ist es müßig das, zu diskussieren, aber ich möchte doch bitten, hier nicht allzu bescheidwisserisch aufzutreten.
Ich sags nochmal, egal was diese Preisabgabenverordnung sagt: Wenn ich keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen darf, dann kann sie auch nicht im Rechnungsbetrag enthalten. Wenn sie nämlich darin enthalten wäre, ob ausgewiesen oder nicht, wäre diese Steuer dann auch abzuführen.
Es ist genau umgekehrt. Der Kleinunternehmer zahlt keine Umsatzsteuer, und im Gegenzug darf er keine Vorsteuer abziehen. Es handelt sich auch nicht um eine Vereinfachung, sondern um eine Befreiung.Auch fiskalisch ist es aber so, daß diese regelung nichts anderes ist, als eine Vereinfachung. Der Kleinunternehmer darf keine Vorsteuern geltend machen. Im Gegenzug darf er in den Preisen enthaltene Steuern nicht auf Rechnungen ausweisen.
Ich sags nochmal, egal was diese Preisabgabenverordnung sagt: Wenn ich keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen darf, dann kann sie auch nicht im Rechnungsbetrag enthalten. Wenn sie nämlich darin enthalten wäre, ob ausgewiesen oder nicht, wäre diese Steuer dann auch abzuführen.