Wo steht das ?blokk hat geschrieben: Fest steht jedenfalls, dass der Erstinverkehrbringer nicht der Verwender der Lupos ist, sondern der erste Verkäufer innerhalb Deutschlands.
Nicht im Raum schwebend, sondern als Gesetz ab Datum xy geltend ?
Yara
wasdennu?blokk hat geschrieben:Ich habe keine Ahnung, wie solch ein Dorftrottel an die Aufgabe der Beantwortung dieser brisanten Frage kam.Yara hat geschrieben:Gemäss Zitat IHK von Kohagie (und auch von dort verlinkten Aussagen) im anderen Verpackungsverordnungsthread ist der Erst-Inverkehrbringer derjenige, der die Verpackung zuerst in den Privathaushalt bringt. Die gewerblichen Händeleien vorab interessieren keinen.blokk hat geschrieben: Hier liegt ein folgenschwerer Irrtum vor, yara. Der Erstinverkehrbringer ist
der, der die Vepackung zuerst in Verkehr bringt. Und das ist der, der die Verpackung zuerst in Deutschland verkauft, und nicht der, der sie zuerst in Deutschland verwendet.
Fest steht jedenfalls, dass der Erstinverkehrbringer nicht der Verwender der Lupos ist, sondern der erste Verkäufer innerhalb Deutschlands.
i prefer public ulk.blokk hat geschrieben:Wenn wir ulken wollen, was es mich wissen. Aber dann bitte über pn
Yara hat geschrieben:Wo steht das ?blokk hat geschrieben: Fest steht jedenfalls, dass der Erstinverkehrbringer nicht der Verwender der Lupos ist, sondern der erste Verkäufer innerhalb Deutschlands.
Nicht im Raum schwebend, sondern als Gesetz ab Datum xy geltend ?
Yara
Yara hat geschrieben: Wo steht das ?
Nicht im Raum schwebend, sondern als Gesetz ab Datum xy geltend ?
Quelle: http://www.bmu.de/abfallwirtschaft/down ... /38818.php... Zu diesem Zweck sieht die Änderungsverordnung vor, dass grundsätzlich alle Verpackungen, die zu privaten Endverbrauchern gelangen, bei dualen Systemen zu lizenzieren sind. ...
Und da steht eindeutig - die zu privaten Endverbrauchern gelangen. Der Buchhändler, der Verpackungsmaterial kauft, ist derjenige, der die Verpackung an den privaten Endverbraucher bringt.blokk hat geschrieben: Und es steht hier:Quelle: http://www.bmu.de/abfallwirtschaft/down ... /38818.php... Zu diesem Zweck sieht die Änderungsverordnung vor, dass grundsätzlich alle Verpackungen, die zu privaten Endverbrauchern gelangen, bei dualen Systemen zu lizenzieren sind. ...
Die Frage ist doch, wer die Verpackung zum ersten Mal in Deutschland in den Verkehr bringt.Yara hat geschrieben: Und da steht eindeutig - die zu privaten Endverbrauchern gelangen. Der Buchhändler, der Verpackungsmaterial kauft, ist derjenige, der die Verpackung an den privaten Endverbraucher bringt.
Yara
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Verpackungen:
Aus beliebigen Materialien hergestellte Produkte zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können und vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden. Die Begriffsbestimmung für ?Verpackungen? wird ferner durch die in Anhang V genannten Kriterien gestützt. Die in Anhang V weiterhin
aufgeführten Gegenstände sind Beispiele für die Anwendung dieser Kriterien.
2. Verkaufsverpackungen:
Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen. Verkaufsverpackungen im Sinne der Verordnung sind auch Verpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleister, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen (Serviceverpackungen) sowie Einweggeschirr.
3. Umverpackungen:
Verpackungen, die als zusätzliche Verpackungen zu Verkaufsverpackungen verwendet werden und nicht aus Gründen der Hygiene, der Haltbarkeit oder des Schutzes der Ware vor Beschädigung oder Verschmutzung für die Abgabe an den Endverbraucher erforderlich sind.
4. Transportverpackungen:
Verpackungen, die den Transport von Waren erleichtern, die Waren auf dem Transport vor Schäden bewahren oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden und beim Vertreiber anfallen.
Hersteller im Sinne dieser Verordnung ist, wer Verpackungen, Packstoffe oder Erzeugnisse herstellt, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, und derjenige, der Verpackungen in den Geltungsbereich der Verordnung einführt.
Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist, wer Verpackungen, Packstoffe oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in Verpackungen, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, in Verkehr bringt. Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist auch der Versandhandel.
Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung ist derjenige, der die Waren in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert. Private Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen [...].
...
Rücknahmepflichten für Transportverpackungen
Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, Transportverpackungen nach Gebrauch zurückzunehmen. Im Rahmen wiederkehrender Belieferungen kann die Rücknahme auch bei einer der nächsten Anlieferungen erfolgen.
Es steht dort lediglich, dass alle Verpackungen, die zu privaten Endverbrauchern gelangen, lizensiert sein müssen - nicht von wem.blokk hat geschrieben: Die Frage ist doch, wer die Verpackung zum ersten Mal in Deutschland in den Verkehr bringt.
Und das ist der Hersteller bzw. der importierende Großhändler.
Eben weil alle Verpackungen, die beim Endverbraucher ankommen, lizensiert sein müssen, werden sie vom Hersteller btz. Importeur lizensiert werden.Yara hat geschrieben:
Es steht dort lediglich, dass alle Verpackungen, die zu privaten Endverbrauchern gelangen, lizensiert sein müssen - nicht von wem.
Bleibt demnach dabei - entweder lizensiert sie der Hersteller, und der Einzelhändler verwendet diese bereits lizensierten Verpackungen, oder der Hersteller lizensiert sie nicht, da er z.B. nur an Händler verkauft, dann muss der Händler selbst ran wenn er solche verwendet.
Yara
?§ 6
Pflicht zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme von Verkaufsverpackungen,
die beim privaten Endverbraucher anfallen
(1) Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise
beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen,
haben sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen
an einem oder mehreren Systemen nach Absatz 3 zu beteiligen. Abweichend
von Satz 1 können Vertreiber, die mit Ware befüllte Serviceverkaufsverpackungen
im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, die typischerweise beim privaten Endverbraucher
anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, von den Herstellern oder Vertreibern oder
Vorvertreibern dieser Serviceverpackungen verlangen, dass sich letztere hinsichtlich
der von ihnen gelieferten Serviceverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach
Absatz 3 beteiligen.
Die Antwort kam vom DIHK und vom entsprechenden Sachbearbeiter, was du und alle anderen auch, in meinem Posting nachlesenblokk hat geschrieben:Ich habe keine Ahnung, wie solch ein Dorftrottel an die Aufgabe der Beantwortung dieser brisanten Frage kam.Yara hat geschrieben:Gemäss Zitat IHK von Kohagie (und auch von dort verlinkten Aussagen) im anderen Verpackungsverordnungsthread ist der Erst-Inverkehrbringer derjenige, der die Verpackung zuerst in den Privathaushalt bringt. Die gewerblichen Händeleien vorab interessieren keinen.blokk hat geschrieben: Hier liegt ein folgenschwerer Irrtum vor, yara. Der Erstinverkehrbringer ist
der, der die Vepackung zuerst in Verkehr bringt. Und das ist der, der die Verpackung zuerst in Deutschland verkauft, und nicht der, der sie zuerst in Deutschland verwendet.
Fest steht jedenfalls, dass der Erstinverkehrbringer nicht der Verwender der Lupos ist, sondern der erste Verkäufer innerhalb Deutschlands.