Quelle und weiterDas lange Warten auf die Korrektur der fehlerhaften Muster-Widerrufsbelehrung des Bundesjustizministeriums (BMJ) hat ein Ende.
Und offensichtlich werden es doch keine vier DINA4-Seiten...
Quelle und weiterDas lange Warten auf die Korrektur der fehlerhaften Muster-Widerrufsbelehrung des Bundesjustizministeriums (BMJ) hat ein Ende.
irgendwie funktioniert der Link nicht!? Nur bei mir? Oder?jessikaxxl hat geschrieben:http://sellerforum.de/viewforum.php?f=3
Danke, soweit war ich schon. Natürlich melde ich mich an. Ich komme immer nur auf die "normale" Mitglieder-Übersichtsseite und finde dann unter dem Begriff zwei Artikel vom Oktober 07. Mehr nicht!hanischu hat geschrieben:Man muß schon im sellerforum angemeldet sein, damit es funktioniert.Kohagie hat geschrieben: irgendwie funktioniert der Link nicht!? Nur bei mir? Oder?
Das bedeutet, dass der Kunde die Widerrufsbelehrung - nachdem bereits im Angebot / während des Bestellvorgangs deutlich drauf hingewiesen wurde - nochmals 'persönlich' erhalten muss, wobei hier die Textform per Email ausreicht. Also einfach in die Bestätigungsmail von Booklooker einfügen oder in einer gesonderten Auftragsbestätigung zuschicken, je nachdem wann und wie der Vertrag zustande kommt.antje hat geschrieben:Hallo, Buch-Vink
In Textform darstellen bedeutet - wenn ich das jetzt richtig erkläre, dass du dem Kunden die Möglichkeit geben musst, das irgendwie auf seinem PC zu speichern - wobei die Möglichkeit paste© aber ausgeschlossen wird. Und das geht dann bei bl auch nicht (allerdings frag ich mich dann, wo es überhaupt geht). Oder es ist ein Grenzfall.
Genau genommen gilt die 1-Monatsfrist nur bei amazon und ebay, da dort der Kaufvertrag mit der Willenserklärung des Käufers zum Vertragsabschluß zustande kommt. Bei BL und anderen Plattformen kann der Verkäufer in den AGB festlegen, daß der Kaufvertrag erst durch Annahme durch den Verkäufer zustandekommt und damit vor Zustandekommen des Vertrages per email die Widerrufsbelehrung in Textform mitteilen. Da es aber in der Vergangenheit auch dazu seitens der Gerichte widersprüchliche Auslegungen gab, haben viele die sichere Variante mit der Frist von einem Monat gewählt, um Abmahnern keine Angriffsfläche zu bieten und in der Praxis mit Sicherheit Nullkommanix an Veränderung gespürt, da der ganze Käse sowieso nur zur Selbstbefriedigung von Bürokraten und Abmahnanwälten dient.Buch-Vink hat geschrieben:Anmerkung zum neuen Muster-Widerrufsbelehrung ab. 1.4.2008
In nahezu allen von booklooker-Anbietern aufgeführten Widerrufsbelehrungen ist von einer 4-Wochen-Frist für den Widerruf die Rede. In dem nun vorliegenden Muster (ab 1.4.08) ist eine 2-Woche-Frist genannt. Diese Frsit entspricht dem § 355, Abs. 1, Satz 2 BGB.
Im Abs. 2 des § 355 BGB wird allerdings bestimmt, dass eine Widerrufsfrist von einem Monat gilt, wenn die Belehrung nach Vertragsabschluss mitgeteilt wird.