"Leseexemplar"
- easy_lucky_free
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"Leseexemplar"
Hallo an alle
Ich weiß zu dem Thema gibt schon ein paar Posts, aber ich konnte zu meinem Fall nichts finden. Ich hab vorab ein Exemplar von einem Buch bekommen in dem steht: "Wir bitten Sperrfrist von ... zu beachten".
Da steht nichts von unverkäuftlich oder Lexeexemplar.
Ist dann der Verkauf dennoch verboten?
Danke
Ich weiß zu dem Thema gibt schon ein paar Posts, aber ich konnte zu meinem Fall nichts finden. Ich hab vorab ein Exemplar von einem Buch bekommen in dem steht: "Wir bitten Sperrfrist von ... zu beachten".
Da steht nichts von unverkäuftlich oder Lexeexemplar.
Ist dann der Verkauf dennoch verboten?
Danke
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Ich kann mich dunkel erinnern, dass ich
irgendwann auch mal ein Buch hatte wo
sowas drinn stand wie...vorab Leseexemplar o.ä.
Wenn da jetzt eine Sperrfrist drinne steht, würde
ich es so vom Gefühl her auf keinen Fall vor der
Sperrfrist anbieten.
Aber wenn Du es danach anbietest, dürfte es keine
Probleme geben. Auf jeden Fall den Text mit
ins Angebot schreiben....Buch ist gekennzeichnet...
Wenn einer etwas dagegen hat, wird er sich schon
bei Dir melden.
LG
Lesemaus
irgendwann auch mal ein Buch hatte wo
sowas drinn stand wie...vorab Leseexemplar o.ä.
Wenn da jetzt eine Sperrfrist drinne steht, würde
ich es so vom Gefühl her auf keinen Fall vor der
Sperrfrist anbieten.
Aber wenn Du es danach anbietest, dürfte es keine
Probleme geben. Auf jeden Fall den Text mit
ins Angebot schreiben....Buch ist gekennzeichnet...
Wenn einer etwas dagegen hat, wird er sich schon
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LG
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Re: "Leseexemplar"
Als Buchhändlerin weiß ich natürlich, daß Lese-Exe unverkäuflich sind, aber nach der Sperrfrist finde ich es nicht so tragisch - Gesetzlich gesehen muß man den Verlag fragen, aber das ist auch langwierig...Hauptsache, man übertreibt's nicht! Danke - Ihr habt mir geholfen Gruß "Gorbe"
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Re: "Leseexemplar"
Hallo,
also: "Leseexemplare" dürfen vom B uc h h a n d e l nicht verkauft werden. Ist ein Leseexemplar erst einmal in privaten Besitz gelangt (wie auch immer), dann darf der Eigentümer darüber verfügen, wie ihm behagt, d.h., er darf es auch verkaufen, verschenken oder entsorgen, ersteres natürlich erst nach der sog. Sperrfrist.
Gruss
K.
also: "Leseexemplare" dürfen vom B uc h h a n d e l nicht verkauft werden. Ist ein Leseexemplar erst einmal in privaten Besitz gelangt (wie auch immer), dann darf der Eigentümer darüber verfügen, wie ihm behagt, d.h., er darf es auch verkaufen, verschenken oder entsorgen, ersteres natürlich erst nach der sog. Sperrfrist.
Gruss
K.