I.
blokk hat geschrieben:Anfangs galt die Preisparität auch für Bücher. Und glaub nicht, dass ama kurze Zeit später die Bücher aus Händlerfreundlichkeit wieder rausgenommen hat.
Weniger Händlerfreundlichkeit als die vom ZVAB gegen Amazon am LG München erwirkte einstweilige Verfügung wirkte motivierend. Siehe die entsprechenden Postings von Ende April 2010 in diesem Thread sowie die Pressemitteilung des ZVAB vom 22.10.2010
http://www.zvab.com/press/Preisparitaet.pdf .
Amazon hatte nach der einstweiligen Verfügung klar und deutlich geschrieben:
"Die Bedingungen zur Preisparität gelten grundsätzlich für alle Artikel, die Sie auf einer der Amazon EU-Verkaufsplattformen anbieten. Die Preisparität gilt nicht für das Angebot von Büchern auf Amazon.de."
Das Fettgedruckte ist irgendwann zwischen 2010 und 2013 nach dem Kauf von ZVAB wieder verschwunden.
Siehe jetzt Punkt 2 und 3 auf
http://www.amazon.de/gp/help/customer/d ... 458420#all
II.
Amazon-Deutschland-Chef Ralf Kleber im Interview mit Spiegel Online bzgl. Preisparität:
„Kleber: Ich glaube, da wird Amazon und dem Online-Handel ein bisschen zu viel Bedeutung beigemessen. Die Mehrzahl aller Produkte in Deutschland wird immer noch Offline verkauft. Außerdem kenne ich genügend Wettbewerber von Amazon im Online-Umfeld, die auch relevant sind. Die meisten Händler sind ja auf verschiedenen Plattformen präsent.“
http://www.spiegel.de/wirtschaft/untern ... 84793.html
Die Verteidigungsstrategie von Amazon ist klar:
die eigene Bedeutung und die von Online-Handelsplattformen generell - trotz der seit Jahren rasant wachsenden Marktanteile - herunterspielen.
Im Buchhandel mit Amazon selbst, seinem Marketplace und mit verbundenen Unternehmen wie Abebooks und ZVAB vertreten dürfte Herr Kleber beim Sich-Verstecken Probleme haben.
Das ganze Konzept der Preisparität schränkt den Wettbewerb ein, weil natürlich kein Anreiz mehr besteht, auf an sich kostengünstigeren Plattformen wie Booklooker zu kaufen, eigene für den Kunden günstigere Shopwebsites zu erstellen, oder neue Marktplätze zu entwickeln - sogenannte Markteintrittsbarrieren.
Gerade kleine gewerbliche Anbieter docken an große Plattformen wie eBay oder Amazon an, um im WWW wahrgenommen zu werden. Daraus entsteht die Abhängigkeit deren Konditionen zu schlucken.
Private Verkäufer sind von Haus aus auf Plattformen mit gewissem Bekanntheitsgrad angewiesen.
Für die Entscheidung des Landgerichts München war der Marktanteil vom Amazon
im (Gebraucht-)Buchhandel von Relevanz.
Umso erfreulicher, dass der Präsident des Bundeskartellamts Mundt die Sache von ihrer grundsätzlichen Bedeutung her erkannt hat:
„Die Amazon-Preisparitätsklausel, die den Händlern die Freiheit nimmt, ein über Amazon angebotenes Produkt an anderer Stelle im Internet preiswerter anzubieten, kann gegen das allgemeine Kartellverbot verstoßen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn durch die Beschränkung der Preissetzungsfreiheit der Händler auch der Wettbewerb zwischen den verschiedenen Internet-Marktplätzen beschränkt wird. Hierfür spricht einiges, da die Händler unter normalen Umständen ja ein Interesse haben, ihre Waren auf mehreren Marktplätzen im Internet anzubieten.“
Quelle:
http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch ... _02_20.php
Die wettbewerbsrechtliche Entwicklung sollte dahin gehen, Preisparitätsklauseln im Onlinehandel grundsätzlich zu verbieten bzw. höchstens in begründeten Fällen Ausnahmen zuzulassen, anstatt Preisparitätsklauseln grundsätzlich zuzulassen und diese erst ab einem bestimmten Anteil eines Marktakteurs einzuschränken.