Abmahnungen von M. S. auf dem gerichtlichen Prüfstand
11. März 2009 von RA Christian Solmecke
Wie bereits berichtet, hat der Buchhändler M. S. zahlreiche Abmahnungen gegen andere Buchhändler ausgesprochen. Den Abmahnungen lagen meistens Fehler im Bereich des Impressums oder der Widerrufsbelehrung zugrunde. Der Kanzlei Wilde und Beuger sind allein 60 Fälle bekannt, in denen Herr Schacht innerhalb kürzester Zeit abgemahnt hat. Derzeit ist vor dem Landgericht Marburg ein diesbezüglicher Rechtsstreit rechtshängig, in dessen Rahmen Herr Schacht sowohl Schadensersatz in Höhe von ? 755,80 als auch Rechtsanwaltskosten gegen die Beklagte geltend macht. Zwar liegt der Klage nicht der eigentliche Unterlassungsanspruch zugrunde, da die Beklagte eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben hatte, das Landgericht Marburg hat aber dennoch inzident zu prüfen, ob die Abmahnung von Herrn Schacht rechtsmissbräuchlich war. Denn ein Anspruch auf Erstattung der von Herrn Schacht geltend gemachten Abmahnkosten wäre abzuweisen, wenn und soweit der Abmahnsachverhalt den Missbrauchstatbestand des § 8 IV UWG erfüllt.
Von einem Missbrauch im Sinne dieser Vorschrift ist auszugehen, wenn bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs das beherrschende Motiv des Gläubigers sachfremde Ziele sind (BGH GRUR 2006, 244, Rdn. 16; KG Berlin, Beschluss v. 08.07.2008, Az. 5 W 34/08 ). Ein derartiges sachfremdes Ziel ist beispielsweise das Interesse, Gebühren zu erzielen bzw. den abgemahnten Konkurrenten durch möglichst hohe Prozesskosten zu belasten. Nach herrschender Rechtsprechung (so auch LG Bielefeld, Urteil vom 02.06.2006, Az. 15 O 53/06; LG Bonn, Urteil vom 03.01.2008, Az. 12 O 157/07) ist bereits in einem massenhaften Abmahnen innerhalb kurzer Zeit ein wesentliches Indiz für einen Rechtsmissbrauch zu sehen. Dies gilt insbesondere, wenn die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit mehr steht und bei objektivierter Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann (LG Bückeburg, Urteil vom 22.04.2008, Az. 2 O 62/08 ).
Bei der Beurteilung der Rechtsmissbräuchlichkeit sind also die Anzahl der Abmahnungen ebenso wie die Umsätze des Abmahnenden und das Kostenrisiko der Abmahnungen wesentliche Faktoren. Das Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Marburg wird zeigen, ob ein wesentliches Missverhältnis zwischen Umsatz und Abmahnkosten bei Herrn Schacht vorliegt und damit ein Rechtsmissbrauch bejaht werden kann. In diesem Fall könnten die abgemahnten Betroffenen zumindest im Hinblick auf etwaige Kostenansprüche der Gegenseite aufatmen.
Selbstverständlich werden wir Sie weiterhin über den Verfahrensstand informieren.
Quelle:
http://www.antiquariatsrecht.de/?p=244