Verfasst: Mi 6. Feb 2008, 00:22
@PaulPic
mit Deiner Auffassung liegst Du völlig neben der Spur. Auch der Kunstsammler kann seine Kunstsammlung durchaus auflösen, ohne daß dies steuerlich relevant ist (das hat der Bundesfinanzhof mehrfach entschieden und das bei Erlösen von mehreren 100 TDM). Gleichwohl wird er gewerblich tätig i.S. des UWG.
Vielleicht solltest Du mal diesen Kommentar zur Rechtsprechung insbesondere des OLG Frankfurt lesen. Der 6. Senat des OLG FFM gilt als der kompetenteste der Republik:
http://www.aufrecht.de/urteile/wettbewe ... -2707.html
mit Deiner Auffassung liegst Du völlig neben der Spur. Auch der Kunstsammler kann seine Kunstsammlung durchaus auflösen, ohne daß dies steuerlich relevant ist (das hat der Bundesfinanzhof mehrfach entschieden und das bei Erlösen von mehreren 100 TDM). Gleichwohl wird er gewerblich tätig i.S. des UWG.
Vielleicht solltest Du mal diesen Kommentar zur Rechtsprechung insbesondere des OLG Frankfurt lesen. Der 6. Senat des OLG FFM gilt als der kompetenteste der Republik:
...und hier der Link zum Urteil des OLG FFMLeitsätze:
BGB § 14; UWG § 2 I Nr. 1
1. Unternehmer ist nach der Legaldefinition des § 14 BGB eine Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2006 ? VIII ZR 173/05 = BGHZ 167, 40 ff. = MIR Dok. 79-2006), wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist.
2. Bei der Frage, welches Maß an Planmäßigkeit und Dauerhaftigkeit die Verkaufstätigkeit insoweit erreichen muss, ist auch die Funktion der Abgrenzung zwischen privater und gewerblicher Tätigkeit zu beachten. Das Gesetz erlegt dem Unternehmer deshalb die Beachtung der für ihn geltenden besonderen Vorschriften des Wettbewerbsrechts und des sonstigen Zivilrechts, insbesondere über Belehrungs- und Informationspflichten, auf, weil die Tätigkeit des Unternehmers von vornherein auf die Vornahme einer Vielzahl von Geschäften ausgerichtet ist. Damit ist einerseits ein erhöhtes Schutzbedürfnis auf Seiten der anderen Marktteilnehmer verbunden; andererseits versetzt die bei ihm vorhandene Betriebsorganisation den Unternehmer auch in die Lage, sich auf die besonderen Anforderungen einzustellen.
3. Eine Verkaufstätigkeit über die elektronische Handelsplattform eBay ist regelmäßig als gewerblich einzustufen, wenn der Anbieter als "PowerSeller" registriert ist (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.07.2004 ? 6 W 54/04 = GRUR 2004, 1042, Beschluss vom 22.12.2004 ? 6 W 153/04 = GRUR-RR 2005, 319, 320). 4. Die (freiwillige) Registrierung als "PowerSeller" ist jedoch umgekehrt keine notwendige Voraussetzung für die Bewertung einer Internet-Verkaufstätigkeit als unternehmerisch. Diese Einstufung kann sich vielmehr auch aus anderen Umständen des Einzelfalls ergeben, wobei der Dauer und dem Umfang der Verkaufstätigkeit wesentliche Bedeutung zukommt (hier: Stückweise, dauernder Verkauf einer weit über 100.000 Stück umfassenden Post-Stempelsammlung - Der Antragsgegner tätigte binnen eines Jahres 484 - bewertete - Geschäfte über eBay durchweg als Verkäufer, wobei er ca. 20-30 Stempel pro Woche einstellte. Zudem betrieb er einen beworbenen eBay-Shop. Zeitweise wurde auf einmal 369 Artikel angeboten).
4. Allein der Umstand, dass Artikel bei einem Internet-Verkauf aus einem privaten Bestand entnommen werden (hier: privaten Sammlung "postgeschichtlicher Belege"), sie also nicht zuvor eingekauft werden, ändert an der Gewerblichkeit einer (Verkaufs-) Zwar spricht das Merkmal des Weiterverkaufs in der Abgrenzung zu privaten Gelegenheitsverkäufen für eine gewerbliche Tätigkeit, während Verkäufe aus einem privaten Bestand eher dem nicht unternehmerischen Bereich zuzuordnen sein werden. Gleichwohl ist der Einkauf (oder ggf. die Herstellung) von Verkaufswaren nicht konstitutives Element des Unternehmerbegriffs. Bei Verkäufen aus Privatvermögen wird es häufig an dem Merkmal einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Betätigung fehlen.
5. Auch bei dem Verkauf aus Privatvermögen (-beständen) kann eine auf Dauer angelegte, wirtschaftliche Betätigung vorliegen, wenn die kontinuierliche Verkaufstätigkeit sich über einen langen Zeitraum (hier: mehr als ein Jahr) erstreckt.
MIR 2007, Dok. 135
http://www.aufrecht.de/urteile/wettbewe ... -2707.html