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Verfasst: Mi 16. Jan 2008, 15:32
von Yara
@coma
Auf die Rechnung darf im Fall eines von der Umsatzsteuererklärung befreiten Kleinunternehmers keine MwSt. (hat doch auch niemand behauptet), im Onlineangebot muss der Zusatz aus wettbewerbsrechtlichen Gründen dennoch rein. Wirklich schlicht und einfach zwei paar Schuhe.

Yara

normale Regelung

Verfasst: Mi 16. Jan 2008, 15:43
von Kohagie
wäre es nicht einfacher die "normale Regelung" zu wählen?
Manch einer macht es sich unnötigerweise schwerer
als es tatsächlich und praktisch ist!

Verfasst: Mi 16. Jan 2008, 15:49
von Fortan
@Fortan

...egal welches Lager: Es werden die falschen Fragen gestellt.
Das ist richtig für eine UWG-immanente, den Gesetzungsanspruch bejahende Betrachtungsweise, wie sie hier in der Mehrzahl (z. B. c und d ) zwingend notwendig und angemessen ist. Ich denke so könnte man Ihren Standpunkt abstrakt formulieren, wonach Sie beurteilen, ob eine Fragestellung richtig oder falsch im Sinne der Zielssetzung des UWG ist.

Mein Ansatz ist ein anderer. Dieser basiert auf meiner besonderen Situation. Ich wehre mich gegen den Universal-Anspruch des UWG, das mich als Privat-Person, Verbraucher und Privat-Anbieter qua Gesetz zum Unternehmer im Sinne des UWG (§ 2 Abs 2 UWG i. V. mit § 14 BGB) macht, mir ein fiktives Wettbewerbsverhältnis mit einem obskuren Anbieter unterstellt und mich der Nötigung eines nicht weniger dubiosen Anwalts durch Abmahnung aussetzt.

Was als Schutz des Verbrauchers beabsichtigt war, wird in der Praxis zum Instrument größerer gewerblicher Anbieter, um lästige Kleinunternehmer wegen belangloser Formalitäten (z B. ob 28 oder 30 Tage Widerrufszeit, wo welche Belehrung zu stehen hat usw.) zu reglementieren, finanziell zu bedrohen und aus dem Wettbewerb zu drängen. Der Gipfel sind die von der Rechtssprechung aus Lehnstuhl-Sicht entwickelten Grundsätze: es werden Einzelkriterien isoliert ohne Bezug auf den Kontext verabsolutiert.
Konsistenz ist für die in ihrer Unabhänigkeit handelnden Richter ein terra incognita. Die Zeit der großen deutschen Rechtsdenker ist endgültig vorbei. Das UWG pervertiert zum Teil seine eigene Zielsetzung.

Wie gesagt, diese Sichtweise betrifft nur mich. Deshalb werden
etliche Leser sie nicht nachvollziehen können oder wollen.

Verfasst: Mi 16. Jan 2008, 15:54
von Kohagie
Fortan hat geschrieben:
@Fortan

...egal welches Lager: Es werden die falschen Fragen gestellt.
Das ist richtig für eine UWG-immanente, den Gesetzungsanspruch bejahende Betrachtungsweise, wie sie hier in der Mehrzahl (z. B. c und d ) zwingend notwendig und angemessen ist. Ich denke so könnte man Ihren Standpunkt abstrakt formulieren, wonach Sie beurteilen, ob eine Fragestellung richtig oder falsch im Sinne der Zielssetzung des UWG ist.

Mein Ansatz ist ein anderer. Dieser basiert auf meiner besonderen Situation. Ich wehre mich gegen den Universal-Anspruch des UWG, das mich als Privat-Person, Verbraucher und Privat-Anbieter qua Gesetz zum Unternehmer im Sinne des UWG (§ 2 Abs 2 UWG i. V. mit § 14 BGB) macht, mir ein fiktives Wettbewerbsverhältnis mit einem obskuren Anbieter unterstellt und mich der Nötigung eines nicht weniger dubiosen Anwalts durch Abmahnung aussetzt.

Was als Schutz des Verbrauchers beabsichtigt war, wird in der Praxis zum Instrument größerer gewerblicher Anbieter, um lästige Kleinunternehmer wegen belangloser Formalitäten (z B. ob 28 oder 30 Tage Widerrufszeit, wo welche Belehrung zu stehen hat usw.) zu reglementieren, finanziell zu bedrohen und aus dem Wettbewerb zu drängen. Der Gipfel sind die von der Rechtssprechung aus Lehnstuhl-Sicht entwickelten Grundsätze: es werden Einzelkriterien isoliert ohne Bezug auf den Kontext verabsolutiert.
Konsistenz ist für die in ihrer Unabhänigkeit handelnden Richter ein terra incognita. Die Zeit der großen deutschen Rechtsdenker ist endgültig vorbei. Das UWG pervertiert zum Teil seine eigene Zielsetzung.

Wie gesagt, diese Sichtweise betrifft nur mich. Deshalb werden
etliche Leser sie nicht nachvollziehen können oder wollen.

Nicht nur deine Denkweise:
http://www.fdp91093.de/hier_belle_ich/h ... e_ich.html

Verfasst: Mi 16. Jan 2008, 16:24
von coma
Kohagie hat geschrieben:wäre es nicht einfacher die "normale Regelung" zu wählen?
Manch einer macht es sich unnötigerweise schwerer
als es tatsächlich und praktisch ist!
Speziell beim Buchhandel, die 7%: ein bekömmliches Auskommen überschreitet oft schon bald die Kleinunternehmergrenze.

Hinzu kommt das Theater wg. §13b Ust, wonach auch umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer für aus dem Ausland bezogene Leistungen Umsatzsteuer abführen müssen, z.b. für Gebühren Ebay oder Amazon.

Unter Umständen, falls tatsächlich dieses Problem mit der Angabe von "inkl. Ust". für Kleinunternehmer schwerwiegend sein sollte, möglicherweise, weil es ohnehin schnell darauf hinaus läuft, gleich auch als Kleinunternehmer die Umsatzsteuerpflicht wählen (Kakra hatte schon auf diese Option hingewiesen). Aber wie gesagt, ein Steuerberater, zumindest für die Erstberatung, sollte nicht verachtet werden.

Verfasst: Mi 16. Jan 2008, 18:10
von jessikaxxl
@Fortan

...natürlich kann jeder seine Sichtweise beibehalten und sich in theoretischen Auslegungen von Gesetzen üben. Die Gerichte hören sich solche Ausführungen ruhig und gelassen an und äußern dann, daß die Kammer nach Beratung zu einer anderen Auffassung gekommen ist.

Wenn das den Betroffenen die ersten paar tausend Euro gekostet hat, wird er meist recht schnell seine Sichtweise ändern.

Ich kann nicht beurteilen, ob bei Dir eine Gewerblichkeit vorhanden ist; dazu fehlen mir alle Angaben. Jedenfalls wird die Gefahr fast von jedem Betroffenen extrem unterschätzt.

Ich spreche als nicht abgemahnter aber sehr erfahrener Zeitgenosse.

Verfasst: Mi 16. Jan 2008, 19:47
von Kakra
Wer diese interesante Frage aus dem Bauch heraus richtig beantworten kann braucht als Kleinunternehmer keine steuerliche Hilfe.
hanischu hat geschrieben: Interessant wäre die Frage, ob ein Kleinunternehmer, der an einen gewerblichen Kunden mit UID ins EU-Ausland liefert (Innergemeinschaftlicher Verkauf §4, 1b), seinen Preis um die Mehrwertsteuer kürzen muß, wenn diese ja im Preis enthalten ist?
Ansonsten sollte Comas Rat auch steuerliche Hilfe in Anspruch zu nehmen von jedem ernst genommen werden.

@Krimtango: Wenn Du es noch nicht getan haben solltest, lass Dich unbedingt von einem Steuerberater und/ oder Rechtsanwalt beraten.

Ausserdem kann ich jedem nur raten:
Macht hier im Forum keine Umsatzzahlen und andere persönliche Informationen öffentlich, auch als Privatanbieter nicht.

Kakra

Verfasst: Mi 16. Jan 2008, 21:09
von blokk
hanischu hat geschrieben:
Interessant wäre die Frage, ob ein Kleinunternehmer, der an einen gewerblichen Kunden mit UID ins EU-Ausland liefert (Innergemeinschaftlicher Verkauf §4, 1b), seinen Preis um die Mehrwertsteuer kürzen muß, wenn diese ja im Preis enthalten ist?

Als Kleinunternehmer nach § 19 UstG bekommst du keine UST-ID zugewiesen, weil du ja keine MWST abführst.

Verfasst: Mi 16. Jan 2008, 21:38
von Kakra
blokk hat geschrieben:
Als Kleinunternehmer nach § 19 UstG bekommst du keine UST-ID zugewiesen, weil du ja keine MWST abführst.
Soweit richtig, aber auch der Kleinunternehmer, welche für ig.Erwerbe und ig.Lieferungen eine benötigt, bekommt diese auf Antrag Nachzulesen im § 27a Abs.1 Satz 2 UStG.

Die weiteren Vorschriften für ig.Lieferungen sind dann auch noch zu beachten. Um das Thema Steuen nicht weiter auszuwälzen: Im Zweifelsfall sich doch mal was scheinbar überflüssiges - wie z.B. einen Steuerberater- gönnen.

Gruss Kakra

Verfasst: Mi 16. Jan 2008, 22:24
von hanischu
blokk hat geschrieben:Als Kleinunternehmer nach § 19 UstG bekommst du keine UST-ID zugewiesen, weil du ja keine MWST abführst.
Die Beantragung einer UID für umsatzsteuerbefreite Unternehmer nach §19, 1 kann durchaus sinnvoll sein, wenn Leistungen eines Unternehmens im Ausland in Anspruch genommen werden (§13b UStG), zum Beispiel die Gebühren bei amazon und ebay. Dann können diese Leistungen ohne ausländische Umsatzsteuer bezahlt werden. Selbstverständlich ist für diese Leistungen in Deutschland die Mehrwertsteuer abzuführen (auch wenn die ausländische Umsatzsteuer bezahlt wird), auch wenn sie als Vorsteuer nicht geltend gemacht werden kann, ich denke, auch das wissen nicht alle, die bei amazon oder ebay verkaufen. Dieses Thema wurde schon im amazon-Forum bis zum Abwinken diskutiert und ich gebe hier nur das richtige Ergebnis wieder.

Verfasst: Mi 16. Jan 2008, 22:46
von blokk
Ich wiederhole mich eigentlich nur ungern.

Dieser Threat wurde von Leuten gestartet, die 1000 bis 3000 Bücher in ihrem Angebot haben und sich fragten, wie man aus der Abmahnfalle "Schein-Privater" herauskommt.
Anfangs gabs sogar Ansätze, die hilfreich waren. Und plötzlich ein ausuferndes Philosophieren über die Mehrwertsteuer.

Um es einmal krass zu sagen : Das interessiert die Leute nicht die Bohne!

Bei 100 Euro Umsatz im Monat braucht man auch keinen Steuerberater oder ein teures Buchungsprogramm.
Da will man einfach nur ein bischen an der Erfahrung derer naschen, die die Umstellung von Privat auf Gewerblich schon hinter sich haben. Am Besten von jemandem, der selbst noch unter der 17500 Euro Jahresumsatz liegt. Dann weiß man nämlich noch, auf was man wirklich achten muß und was man getrost vergessen kann.

Das funktioniert im moderierten Chat aber anscheinend besser.

Verfasst: Mi 16. Jan 2008, 23:17
von hanischu
Ich dachte ja nur, es könnte gerade für neue Kleingewerbetreibende, die sicher auch damit liebäugeln, bei amazon zu verkaufen, interessant sein, wie man ca. 15% der nicht unwesentlichen Gebühren sparen kann. Aber ich werde es jetzt lassen, hier irgendwelche Erfahrungen weiterzugeben.

Verfasst: Do 17. Jan 2008, 08:49
von Kakra
Und grade dieses nicht die Bohne interessieren ? wieso wurde dann aber nach bestimmten Sachen hier gefragt- ist es, die anschliessend eine öffentliche Diskussion auslösen und dem Einzelnen verflucht teuer zu stehen kommen (können),

Mit dem recht konkreten Wissen, welchen Umsatz ein Privatanbieter bzw. Kleingewerbetreibender so erzielt, werde ich es wie hanuschU halten und mir jegliche Ratschläge hier verkneifen, denn Zeit ist auch Geld.

Servus

Verfasst: Do 17. Jan 2008, 10:53
von jessikaxxl
@Kakra

...das ist so nicht ganz richtig dargestellt.

Ich habe darauf hingewiesen, worauf oder worüber der gewerbliche Anbieter in seinen Angeboten hinweisen oder belehren muß. Dazu gehört eben auch die Angabe des Preises "inkl. MeSt."

Irgendwer hat diesen Hinweis aufgegriffen und erklärt, daß dies nicht für sog. Kleingewerbetreibende gelte. Das ist aber definiv falsch - auch dieser muß darauf hinwiesen.

In der Folge hat sich daraus eine völlig theoretisierende Diskussion entwickelt, die in der Tat für alle Betroffenen völlig überflüssig ist. Die Ergebnisse sind nämlich in der Rechtsprechung unbestritten.

Verfasst: Do 17. Jan 2008, 11:15
von Kakra
@Jessikaxxl:

Das hab ich nun davon :D wenn ich mal nicht zitiere. Mein Erwiderung war auf die letzte Äußerung von blook bezogen.

Gruss Kakra