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Verfasst: Mi 9. Jan 2008, 11:46
von jessikaxxl
Dazu Börsenvereins-Justiziar Sprang: ?Auch wenn die betroffenen Antiquare einen eindeutigen Rechtsverstoß begangen haben, ist die verwendete Unterlassungserklärung so formuliert, dass sie nur schwerlich unverändert unterschrieben werden kann. Insofern entkräften die jetzigen Einlassungen der Rechtsanwältin Ehrhardt noch nicht den Verdacht, dass hier nicht die Sorge um den Jugendschutz, sondern die um die Geltendmachung von Gebühren und Vertragsstrafen der treibende Faktor war.?
...auch der Hinweis des Börsenvereins Justiziars zeigt in die falsche Richtung, denn auch wenn die Sorge um den Jugendschutz beim Abmahner im Vordergrund gestanden hätte (so wurde es von Ehrhardt ja z.B. dem Spiegel gegenüber dargestellt), würde dies keine wettbwerbsrechtliche Abmahnung begründen.

Verfasst: Mi 9. Jan 2008, 11:50
von Mr.Manoon
Im Falle einer Aktivklage würde von der Gegenseite beantragt, festzustellen, daß der Unterlassungsanspruch besteht.

Der Sachverhalt ist also letztlich in beiden Verfahren gleich und natürlich auch gleich zu bewerten.[/quote]

Der Grund für diese Aktivklage läge dann aber wohl eher im Gebührenerzielungsinteresse, der Rückzieher in der Schadensbegrenzung.
Was ich meine ist das diese Auslegung dann wohl näher liegt.

Verfasst: Mi 9. Jan 2008, 12:34
von Mr.Manoon
Die Fage war:
Wozu überhaupt eine UE abgeben, wenn die Aktivlegitimation nicht vorliegt.
Diese liegt nicht vor, es steht zu vermuten das diese weder vorgebracht, noch wenn vorgebracht überhaupt relevant ist.
Die UE gibt man nach § 12 Rn 104 an einen Dritten ab, da die Abmahnung unserer Meinung nach unseriös ist. Damit beugt man dem unwahrscheinlichen Fall vor das Renner irgendetwas konsturiert womit er durchkommt.
Um eine Aktivklage einzureichen muß der Renner die Aktivlegitimation erst im Verfahren präsentieren.
Die Argumentation das die Abmahnung hinfällig ist wenn die Aktivlegitimation nicht vorliegt ist somit ad absurdum.
Das sind aber doch alles Wiederholungen, das hatten wir doch alles schon. Also hier noch einmal in Zusammenfassung zum mitschreiben.
Gegebenfalls bitte Korrektur.
Meine nächste Überlegung war nun wie es denn aussieht wenn der Renner eine Aktivklage einreicht. In der Sache bleibt natürlich alles gleich, es kann ja nicht mal so, mal so sein.
Meine Frage war wie er das denn jetzt begründen will das er die Aktivklage einreicht. Mit dem Wettbewerbsrecht natürlich, das ist logisch.
Meine Überlegung ist ob es überhaupt noch einen Sinn macht eine Aktivklage einzureichen selbst wenn der eine konstruierte Aktivlegitimation vorlegt mit der er durchkommt, nachdem er nun die W&B Unterlassungen akzeptiert hat, insbesondere weil ja im UWG 12 Rn 104 steht das es zulässig ist die UE an einen Dritten abzugeben. Die Ernsthaftigkeit kann er ja nicht anzweifeln da er sie bei den anderen ja bereits großzügig akzeptiert hat.

Verfasst: Mi 9. Jan 2008, 13:11
von schönesbuch
Wie verändert sich die Situation, wenn das Buch eines Abgemahnten von der Liste verschwindet, bevor die Gegenseite weitere Schritte unternimmt? Dann wäre es wohl nicht mehr möglich, eine abgeänderte UE abzugeben, oder könnte Renner sowieso nicht mehr auf Unterlassung klagen?

Verfasst: Mi 9. Jan 2008, 13:30
von Mr.Manoon
Ich gehe mal stark davon aus das dieses Verfahren aufgrund von Gegenstandslosigkeit eingestellt wird, auch wenn der Verstoß grundsätzlich vorliegt. Anwaltgebühren kann der vermutlich dann gegebenenfalls trotzdem in Rechnung stellen falls du nicht vorgebeugt hast. Sonst könnte der ja verlangen das du die unmodifizierte unterschreibst, falls du darauf hinaus möchtest..... :wink:

Verfasst: Mi 9. Jan 2008, 13:40
von jessikaxxl
"Ich gehe mal stark davon aus das dieses Verfahren aufgrund von Gegenstandslosigkeit eingestellt wird, auch wenn der Verstoß grundsätzlich vorliegt."
...das ist Diplom-Quatsch. Zivilverfahren werden nicht eingestellt. Über eine Klage wird durch Urteil entschieden - so oder so.

Verfasst: Mi 9. Jan 2008, 13:52
von Mr.Manoon
Du predigst doch die ganze Zeit das Zivielrecht nichts mit UWB zu tun hat.
Also wenn ich hier nur Blödsinn schreibe kann man mir das gerne sagen, dann halte ich mich da raus.

Verfasst: Mi 9. Jan 2008, 14:13
von Yara
Mr.Manoon hat geschrieben:Du predigst doch die ganze Zeit das Zivielrecht nichts mit UWB zu tun hat.
Also wenn ich hier nur Blödsinn schreibe kann man mir das gerne sagen, dann halte ich mich da raus.
Kleiner Tipp, um weiterer Verwirrung entgegen zu wirken. In gewissen Fragen die antworten lassen, die was von der Sache verstehen statt zu spekulieren und andere Dinge genauer lesen, ausserdem immer noch - einfach mal zurücklehnen und abwarten - ist gesünder als ständig zig Waswärewenn's auseinanderzunehmen, die zur Zeit gar nicht anstehen.

Yara

Verfasst: Mi 9. Jan 2008, 14:21
von Mr.Manoon
Ok, da kann ich was mit Anfangen. :wink:

Verfasst: Mi 9. Jan 2008, 14:26
von Kohagie
wegen Ente selber gelöscht

Verfasst: Mi 9. Jan 2008, 14:31
von Mr.Manoon
War ne Ente von mir, habe ich aber schon gepostet. Es war spät in der Nacht, da ist es wohl ein wenig mit mir durchgegangen... (Verfahren/Klage)
:roll:

Verfasst: Mi 9. Jan 2008, 14:39
von jessikaxxl
Du predigst doch die ganze Zeit das Zivielrecht nichts mit UWB zu tun hat.
Also wenn ich hier nur Blödsinn schreibe kann man mir das gerne sagen, dann halte ich mich da raus.
...Du mußt halt unterscheiden, zwischen den nach dem UWG zu beurteilenden Sachverhalten und den allgemeinen Bestimmungen der ZPO. Auch Verfahren nach dem UWG sind natürlich Zivilverfahren. Einstellungen gibt es dort nicht.

Verfasst: Mi 9. Jan 2008, 14:46
von Mr.Manoon
Ich werde mich in Zukunft mal zurückhalten, es macht einen einfach völlig irre wenn man mit etwas konfrontiert ist von dem man so rein gar nichts versteht, da möchte man sein "neues Wissen" (verzeihe ihne denn sie wissen nicht was sie tun) dann auch mal erproben.
Mit dem Ergebnis das man noch weniger versteht ? :D

Verfasst: Mi 9. Jan 2008, 15:44
von Kohagie
Wegen Ente selber gelöscht!

Verfasst: Mi 9. Jan 2008, 18:54
von terracotta
der_Bonner hat geschrieben:Allein für diesen Absatz haben die so dick die neg. Feststellungsklage verdient!
Könnten sich denn im Falle einer erfolgreichen neg. Feststellungsklage die zu Unrecht Abgemahnten, die sich einen Anwalt genommen haben, ihre Kosten von Renner erstatten lassen? Und hätte diese dann auch eine strafrechtliche Relevanz bzgl. des Verdachts des versuchten Betruges?