AGB´s im Onlinehandel
Verfasst: Do 20. Jul 2006, 12:53
Hallo habe ich auf der Handelskammerseite gefunden. Sind ein paar interessange punkte bei für leute die mit dem gedanken spielen nicht mehr privat sonder gewerblich zu verkaufen, bezieht sich jetzt nicht speziell auf Buchverkäufe aber das meiste wird sich wohl decken :
AGB im Online-Handel
Ebenso wie im klassischen Versandhandel will sich auch der Anbieter online bestellter Waren durch die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) rechtlich absichern. Dabei ist immer wieder zu beobachten, dass die Firmen überziehen und die Rechte ihrer Kunden übermäßig beschneiden. Hierdurch werden häufig die von Rechtsprechung und Gesetzen gezogenen Grenzen überschritten, so dass die AGB unwirksam sind und im Konfliktfall einer späteren gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Außerdem fördern zu einseitig formulierte AGB nicht gerade die Kundenbindung.
Individuelle Vereinbarungen
Generell gilt: Auch für den Internethandel findet das AGB-Gesetz Anwendung. Individuelle Vereinbarungen, die der Anbieter mit dem einzelnen Kunden trifft, sind gegenüber den Regelungen in seinen AGB vorrangig. Eine individuelle Vereinbarung kann aber niemals Gegenstand einer AGB sein, sondern muss immer auch individuell ausgehandelt werden.
Bei Geschäften via Internet geht das Angebot regelmäßig vom Kunden aus. Die Anpreisungen auf den Websites sind lediglich eine unverbindliche Warenpräsentation. Mit dem Klick auf "Bestellung" gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Kauf der von ihm gewählten Ware ab. Meistens schickt der Anbieter daraufhin dem Kunden eine Auftragsbestätigung per Email und nimmt seinerseits dadurch das Angebot des Bestellers an. Erst dadurch kommt ein rechtlich verbindlicher Vertrag zwischen den Parteien zustande. Will der Anbieter auch bei dem online geschlossenen Kaufvertrag seine AGB zum Vertragsinhalt machen, müssen diese wirksam in das Angebot des Kunden einbezogen werden. Aus diesem Grunde muss auf den Websites ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB des Anbieters erfolgen. Der Kunde muss die Chance haben, diese zu lesen und durch das Absenden seiner Bestellung zu akzeptieren.
Häufig begegnen dem Kunden die AGB als durchzuscrollender Text vor dem Versenden seiner Bestellung oder ein Link auf der Homepage weist auf ihre Existenz hin. Um auf Nummer sicher zu gehen, dass die AGB wirksam einbezogen und damit Vertragsbestandteil werden, sollte der Anbieter dem Kunden sowohl durch einen Link auf seiner Homepage als auch durch nochmaligen Hinweis auf dem Bestellformular selbst Gelegenheit geben, die AGB zu lesen. Handelt es sich bei den AGB um einen kürzeren Text, dann kann der Anbieter diese im Programmablauf zwingend der Bestellschaltfläche voranstellen, so dass der Kunde seine Bestellung nicht abgeben kann, ohne vorher die AGB gesehen zu haben.
Immer wieder sind die AGB im Internethandel zu komplex, zu überladen und zu schwer verständlich, als dass sie beim eher flüchtigen Online-Lesen verstanden werden könnten. Da das Lesen längerer Texte am Bildschirm beschwerlich ist, sollten die AGB nicht zu umfangreich, sprachlich klar formuliert, in gut lesbarer Schrift abgefasst und übersichtlich gestaltet sein. In den AGB sollte nur geregelt werden, was nicht ohnehin schon im Gesetz steht. Zudem muss der Kunde die AGB auf dem eigenen PC speichern und ausdrucken können.
Unverbindlichkeit
Viele AGB enthalten eine Klausel, wonach der Anbieter alle seine Angaben als freibleibend bezeichnet, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Diese Klausel ist so nicht gültig, da der Anbieter dann alles mögliche liefern könnte, auch solche Dinge, die mit der Bestellung nichts mehr zu tun haben. Der Kunde muss sich auf die Angaben auf den Websites, wie z.B. den Preis verlassen können.
Nachbesserungsrecht
Legitim ist es, wenn sich der Anbieter in den AGB ein Nachbesserungsrecht bei mangelhafter Ware vorbehält. Jedoch ist ein mehr als zweimaliges Nachbesserungsrecht zugunsten des Anbieters in den AGB regelmäßig nicht mehr zulässig, da dies für den Besteller unzumutbar wäre. Auf keinen Fall können dem Kunden bei mangelhafter Ware die Kosten für die Nachbesserung auferlegt werden.
Mängelanzeige
Häufig sind Klauseln unzulässig, die regeln, dass der Kunde offensichtliche Mängel innerhalb von wenigen Tagen melden muss, wenn er seine Gewährleistungsrechte nicht verlieren will. Dem Kunden ist eine Frist von mindestens einer Woche zur Mängelanzeige einzuräumen. Des weiteren muss die Klausel klar definieren, was offensichtliche Mängel überhaupt sind. Keinesfalls fallen darunter Fehler, die einer sorgfältigen Prüfung der gelieferten Ware bedürfen. Dies widerspricht der Offensichtlichkeit des Mangels.
Gewährleistung
Auch Klauseln, die die Höhe des Schadensersatzes pauschal regeln, sind bedenklich. Sie erwecken beim Kunden den Eindruck, dass er keinen Gegenbeweis dafür erbringen darf, dass der entstandene Schaden in Wirklichkeit höher ist. Eine kürzere Gewährleistungsfrist als die gesetzliche (derzeit sechs Monate) kann durch AGB nicht vereinbart werden. Zu beachten ist zudem, dass für Ersatzteile und -geräte, die im Rahmen der Gewährleistung ausgetauscht wurden, die Gewährleistungsfrist jeweils neu beginnt und dies durch AGB auch nicht eingeschränkt werden kann.
Lieferfrist
Klauseln, die eine pauschale Lieferfrist regeln, sind regelmäßig unwirksam, da zu unbestimmt, wenn die Lieferfrist beispielsweise erst mit dem Datum der Auftragsbestätigung beginnen soll. Denn hier könnte der Lieferant durch das späte Absenden einer Auftragsbestätigung den Liefertermin hinauszögern. Für den Kunden wäre es dann schwierig zu bestimmen, wann die Lieferung verspätet ist.
Fernabsatzgesetz
Viele Anbieter berücksichtigen noch nicht das Fernabsatzgesetz. Es gilt seit dem 1.Juli 2000. Seine Regelungen betreffen auch den Internethandel. Sie sehen unter anderem ein zweiwöchiges Widerrufsrecht ab Warenlieferung bei einem online geschlossenen Geschäft vor. Der Kunde kann ohne Angabe von Gründen den Vertrag mit dem Anbieter innerhalb der Zweiwochenfrist widerrufen und die bestellte Ware an den Anbieter zurückgeben. Damit die Frist für das Widerrufsrecht überhaupt zu laufen beginnt, muss der Händler den Kunden vor Vertragsschuss über sein Widerrufsrecht belehren. Versäumt es der Händler den Kunden hinreichend zu informieren, verlängert sich das Widerrufsrecht zugunsten des Kunden sogar auf vier Monate ab der Warenlieferung. Die Kosten der Rücknahme trägt grundsätzlich der Händler. Dem Verbraucher dürfen nur bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden. Die neuen gesetzlichen Regelungen zum Widerrufs- und Rückgaberecht können sowohl durch AGB als auch durch Individualvereinbarungen nicht wirksam ausgeschlossen werden.
AGB im Online-Handel
Ebenso wie im klassischen Versandhandel will sich auch der Anbieter online bestellter Waren durch die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) rechtlich absichern. Dabei ist immer wieder zu beobachten, dass die Firmen überziehen und die Rechte ihrer Kunden übermäßig beschneiden. Hierdurch werden häufig die von Rechtsprechung und Gesetzen gezogenen Grenzen überschritten, so dass die AGB unwirksam sind und im Konfliktfall einer späteren gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Außerdem fördern zu einseitig formulierte AGB nicht gerade die Kundenbindung.
Individuelle Vereinbarungen
Generell gilt: Auch für den Internethandel findet das AGB-Gesetz Anwendung. Individuelle Vereinbarungen, die der Anbieter mit dem einzelnen Kunden trifft, sind gegenüber den Regelungen in seinen AGB vorrangig. Eine individuelle Vereinbarung kann aber niemals Gegenstand einer AGB sein, sondern muss immer auch individuell ausgehandelt werden.
Bei Geschäften via Internet geht das Angebot regelmäßig vom Kunden aus. Die Anpreisungen auf den Websites sind lediglich eine unverbindliche Warenpräsentation. Mit dem Klick auf "Bestellung" gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Kauf der von ihm gewählten Ware ab. Meistens schickt der Anbieter daraufhin dem Kunden eine Auftragsbestätigung per Email und nimmt seinerseits dadurch das Angebot des Bestellers an. Erst dadurch kommt ein rechtlich verbindlicher Vertrag zwischen den Parteien zustande. Will der Anbieter auch bei dem online geschlossenen Kaufvertrag seine AGB zum Vertragsinhalt machen, müssen diese wirksam in das Angebot des Kunden einbezogen werden. Aus diesem Grunde muss auf den Websites ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB des Anbieters erfolgen. Der Kunde muss die Chance haben, diese zu lesen und durch das Absenden seiner Bestellung zu akzeptieren.
Häufig begegnen dem Kunden die AGB als durchzuscrollender Text vor dem Versenden seiner Bestellung oder ein Link auf der Homepage weist auf ihre Existenz hin. Um auf Nummer sicher zu gehen, dass die AGB wirksam einbezogen und damit Vertragsbestandteil werden, sollte der Anbieter dem Kunden sowohl durch einen Link auf seiner Homepage als auch durch nochmaligen Hinweis auf dem Bestellformular selbst Gelegenheit geben, die AGB zu lesen. Handelt es sich bei den AGB um einen kürzeren Text, dann kann der Anbieter diese im Programmablauf zwingend der Bestellschaltfläche voranstellen, so dass der Kunde seine Bestellung nicht abgeben kann, ohne vorher die AGB gesehen zu haben.
Immer wieder sind die AGB im Internethandel zu komplex, zu überladen und zu schwer verständlich, als dass sie beim eher flüchtigen Online-Lesen verstanden werden könnten. Da das Lesen längerer Texte am Bildschirm beschwerlich ist, sollten die AGB nicht zu umfangreich, sprachlich klar formuliert, in gut lesbarer Schrift abgefasst und übersichtlich gestaltet sein. In den AGB sollte nur geregelt werden, was nicht ohnehin schon im Gesetz steht. Zudem muss der Kunde die AGB auf dem eigenen PC speichern und ausdrucken können.
Unverbindlichkeit
Viele AGB enthalten eine Klausel, wonach der Anbieter alle seine Angaben als freibleibend bezeichnet, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Diese Klausel ist so nicht gültig, da der Anbieter dann alles mögliche liefern könnte, auch solche Dinge, die mit der Bestellung nichts mehr zu tun haben. Der Kunde muss sich auf die Angaben auf den Websites, wie z.B. den Preis verlassen können.
Nachbesserungsrecht
Legitim ist es, wenn sich der Anbieter in den AGB ein Nachbesserungsrecht bei mangelhafter Ware vorbehält. Jedoch ist ein mehr als zweimaliges Nachbesserungsrecht zugunsten des Anbieters in den AGB regelmäßig nicht mehr zulässig, da dies für den Besteller unzumutbar wäre. Auf keinen Fall können dem Kunden bei mangelhafter Ware die Kosten für die Nachbesserung auferlegt werden.
Mängelanzeige
Häufig sind Klauseln unzulässig, die regeln, dass der Kunde offensichtliche Mängel innerhalb von wenigen Tagen melden muss, wenn er seine Gewährleistungsrechte nicht verlieren will. Dem Kunden ist eine Frist von mindestens einer Woche zur Mängelanzeige einzuräumen. Des weiteren muss die Klausel klar definieren, was offensichtliche Mängel überhaupt sind. Keinesfalls fallen darunter Fehler, die einer sorgfältigen Prüfung der gelieferten Ware bedürfen. Dies widerspricht der Offensichtlichkeit des Mangels.
Gewährleistung
Auch Klauseln, die die Höhe des Schadensersatzes pauschal regeln, sind bedenklich. Sie erwecken beim Kunden den Eindruck, dass er keinen Gegenbeweis dafür erbringen darf, dass der entstandene Schaden in Wirklichkeit höher ist. Eine kürzere Gewährleistungsfrist als die gesetzliche (derzeit sechs Monate) kann durch AGB nicht vereinbart werden. Zu beachten ist zudem, dass für Ersatzteile und -geräte, die im Rahmen der Gewährleistung ausgetauscht wurden, die Gewährleistungsfrist jeweils neu beginnt und dies durch AGB auch nicht eingeschränkt werden kann.
Lieferfrist
Klauseln, die eine pauschale Lieferfrist regeln, sind regelmäßig unwirksam, da zu unbestimmt, wenn die Lieferfrist beispielsweise erst mit dem Datum der Auftragsbestätigung beginnen soll. Denn hier könnte der Lieferant durch das späte Absenden einer Auftragsbestätigung den Liefertermin hinauszögern. Für den Kunden wäre es dann schwierig zu bestimmen, wann die Lieferung verspätet ist.
Fernabsatzgesetz
Viele Anbieter berücksichtigen noch nicht das Fernabsatzgesetz. Es gilt seit dem 1.Juli 2000. Seine Regelungen betreffen auch den Internethandel. Sie sehen unter anderem ein zweiwöchiges Widerrufsrecht ab Warenlieferung bei einem online geschlossenen Geschäft vor. Der Kunde kann ohne Angabe von Gründen den Vertrag mit dem Anbieter innerhalb der Zweiwochenfrist widerrufen und die bestellte Ware an den Anbieter zurückgeben. Damit die Frist für das Widerrufsrecht überhaupt zu laufen beginnt, muss der Händler den Kunden vor Vertragsschuss über sein Widerrufsrecht belehren. Versäumt es der Händler den Kunden hinreichend zu informieren, verlängert sich das Widerrufsrecht zugunsten des Kunden sogar auf vier Monate ab der Warenlieferung. Die Kosten der Rücknahme trägt grundsätzlich der Händler. Dem Verbraucher dürfen nur bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden. Die neuen gesetzlichen Regelungen zum Widerrufs- und Rückgaberecht können sowohl durch AGB als auch durch Individualvereinbarungen nicht wirksam ausgeschlossen werden.