Verpackungsverordnung 2
Verfasst: Fr 8. Feb 2008, 23:16
... tillt ...
Forum rund um booklooker.de, den Marktplatz für gebrauchte und antiquarische Bücher
https://booklookerforum-test.de/
ist bei booklooker ja dann booklooker zuständig - und die mailten mir auf meine Anfrage schon, dass eine Übersicht über die Bestellung, bevor diese abgeschickt wird reicht und beim booklooker Warenkorb vorhanden ist. Hier muss der Verkäufer also nichts mehr tun.Hinweis, wie die Bestellung / der Warenkorb vor dem Absenden geändert werden kann
Und wem fällt dazu eine elegante Ausdrucksweise ein? Meine ist soweit eher behelfsmäßig.§ 3 BGBInfoV
2.darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist
sofern der Verkäufer keinen DSD Zeichennutzungsvertrag oder Äquivalent hat. Ich überlege schon ob ich diese Info streiche oder behalte, für den Fall, dass ich vergesse irgendwo einen grünen Punkt hinzukleben?Verpackungsverordnung
ich bin kein Jurist - leider. Muss man als online Shopbetreiber ja schon fast nebenberuflich sein.Welcher Vertragstext ?
Siehe dazu den Thread Verpackungsverordnung:
viewtopic.php?t=4516
... erst mal schlau machen, dann an passender Stelle fragen.
Wenn ein Datum, an das endgültig beschlossen ist und in Kraft tritt bekannt ist, dann her damit.Weil die Verordnung vom Bundesrat in veränderter Form beschlossen wurde, bedarf sie erneut der Zustimmung von Bundeskabinett und Bundestag.
Zwar noch nicht endgültig beschlossen, jedoch neuere Angaben:Wenn ein Datum, an das endgültig beschlossen ist und in Kraft tritt bekannt ist, dann her damit.
auchYara hat geschrieben:OK - ich lösche die Liste eingangs wieder und nenne den Thread um in VERPACKUNGSVERORDNUNG 2.
*kopfschüttel*
Yara
...und ziemlich chaotisch.blokk hat geschrieben:Hier läuft ja wohl einiges schief...
Demnach hat man ja wohl Zeit zum Überlegen.Die geänderte [Verpackungs]Verordnung ... soll ... neun Monate nach Verkündung in Kraft treten.
Ich verstehe eigentlich nicht warum du hier verstimmt auf die Erwähnung der Verpackungsverordnung reagierst, dein ursprünglicher Beitrag, den du jetzt gelöscht hast, war ja eine Auflistung der Pflichten gewerblicher Verkäufer und enthielt die Verpackungsverordnung als einen Punkt.OK - ich lösche die Liste eingangs wieder und nenne den Thread um in VERPACKUNGSVERORDNUNG 2.
Informiert denn keiner darüber? Ich hatte nur eine anwaltliche Billigberatung, daher wurde nur festgestellt dass das bis vor einiger Zeit bei mir fehlte, ich habe aber nur eine selbstgebastelte Formulierung dafür.§ 3 BGBInfoV
2.darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist
Also, wer hat das?! Bzw. hat dafür eine schöne Musterformulierung?LG Stuttgart 20. Zivilkammer, Urteil vom 11.03.2003 mit
Aktenzeichen: 20 O 12/03
Orientierungssatz
2.
Die Pflicht des Unternehmers, dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Bestellung klar und
unmissverständlich mitzuteilen, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von ihm
gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist, dient der Förderung des Vertrauens in
das neue Medium "Internet". Sie wird nicht durch den Hinweis auf die "Einhaltung der
geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen" in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Unternehmers erfüllt. Auch die Möglichkeit des Verbrauchers, den Vertrag nach
Abschluss selbst zu speichern, reicht hierfür nicht aus.
Speicherung des Vertragstextes ist ein Unterpunkt von 2.Spätestens bis zur Lieferung ... in Textform
· in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form: alle Angaben zur Anbieterkennzeichnung gemäß Nr. 1;
· die Produktbeschreibung und die Informationen zum Vertragsschlusses (Nr. 2);
· eventuelle Leistungsvorbehalte (Nr. 6);
· die Einzelpreise und den Endpreis der bestellten Waren oder Dienstleistungen (Nr. 4);
· ggf. zusätzliche Porto- und Versandkosten (Nr. 4);
· Einzelheiten der Zahlung (Nr. 4); und
· Einzelheiten der Leistungserbringung (Nr. 6).
· in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form: Einzelheiten zu Widerruf oder Rückgabe (Nr. 7);
· Informationen zu Kundendienst (Nr. 1) und geltende Gewährleistungsbedingungen;
· ggf. die AGB, sofern verwendet (Nr. 2).